Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1966-05-13, OS IV 75/65

OS IV 75/65Administrative Court / Division 4May 13, 1966

Regest

1. Eine Abänderung der Klage in der Weise, dass ein Teil der Kläger aus dem Verfahren ausscheidet, stellt eine teilweise Rücknahme der Klage dar. 2. Die Kostenfolge der teilweisen Klagerücknahme ist erst in der Schlussentscheidung auszusprechen. 3. Zum Begriff der Bundeswasserstrasse. 4. Zum Begriff des Verwaltungsaktes, insbesondere zur Abgrenzung der Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm. 5. Ein Verwaltungsakt ist eine Massnahme, die eine spezielle Regelung zum Inhalt hat. Deshalb muss sich ein Verwaltungsakt an eine im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme feststehende Zahl von Personen richten. 6. Kein Verwaltungsakt ist eine Massnahme, die eine generelle Regelung zum Inhalt hat. Infolgedessen kann sich ein Verwaltungsakt nicht an eine im Zeitpunkt des Ergehens der Massnahme noch nicht feststehende Vielzahl von Personen wenden. 7. Eine Massnahme, die generell das Wasserskifahren auf einer bestimmten Wasserfläche regelt, kann nicht als ein Verwaltungsakt qualifiziert werden. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 25. Mai 1965, III/2-545/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023069

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 75/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-13

Aktenzeichen: OS IV 75/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0513.OS.IV75.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Abänderung der Klage in der Weise, dass ein Teil der Kläger aus dem Verfahren ausscheidet, stellt eine teilweise Rücknahme der Klage dar.

  2. Die Kostenfolge der teilweisen Klagerücknahme ist erst in der Schlussentscheidung auszusprechen.

  3. Zum Begriff der Bundeswasserstrasse.

  4. Zum Begriff des Verwaltungsaktes, insbesondere zur Abgrenzung der Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm.

  5. Ein Verwaltungsakt ist eine Massnahme, die eine spezielle Regelung zum Inhalt hat. Deshalb muss sich ein Verwaltungsakt an eine im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme feststehende Zahl von Personen richten.

  6. Kein Verwaltungsakt ist eine Massnahme, die eine generelle Regelung zum Inhalt hat. Infolgedessen kann sich ein Verwaltungsakt nicht an eine im Zeitpunkt des Ergehens der Massnahme noch nicht feststehende Vielzahl von Personen wenden.

  7. Eine Massnahme, die generell das Wasserskifahren auf einer bestimmten Wasserfläche regelt, kann nicht als ein Verwaltungsakt qualifiziert werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 25. Mai 1965, III/2-545/64, Urteil

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