Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-05-11, OS II 96/65

OS II 96/65Administrative Court / Division 2May 11, 1966

Regest

1. Es ist nicht rechtswidrig, wenn Personen, die eine Erlaubnis nach § 19 FahrlehrerVO beantragen, behördlicherseits daraufhin überprüft werden, ob ihre bisherige Tätigkeit als Kraftfahrer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 FahrlehrerVO zum Erwerb ausreichender Erfahrungen über richtiges Verhalten im Straßenverkehr geeignet erscheint. 2. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn diese Überprüfung in der Art geschieht, dass von dem Bewerber das Ausfüllen eines Prüfungsfragebogens verlangt wird, der auch Antragstellern um eine Fahrerlaubnis vorgelegt zu werden pflegt. 3. Wer eine Erlaubnis zur Ausbildung einzelner bestimmter Fahrschüler gemäß § 19 FahrlehrerVO begehrt, muss eine lückenlose Kenntnis der geltenden Verkehrsbestimmungen besitzen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. Juni 1965, VI/1-327/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023064

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 96/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-05-11

Aktenzeichen: OS II 96/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0511.OS.II96.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es ist nicht rechtswidrig, wenn Personen, die eine Erlaubnis nach § 19 FahrlehrerVO beantragen, behördlicherseits daraufhin überprüft werden, ob ihre bisherige Tätigkeit als Kraftfahrer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 FahrlehrerVO zum Erwerb ausreichender Erfahrungen über richtiges Verhalten im Straßenverkehr geeignet erscheint.

  2. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn diese Überprüfung in der Art geschieht, dass von dem Bewerber das Ausfüllen eines Prüfungsfragebogens verlangt wird, der auch Antragstellern um eine Fahrerlaubnis vorgelegt zu werden pflegt.

  3. Wer eine Erlaubnis zur Ausbildung einzelner bestimmter Fahrschüler gemäß § 19 FahrlehrerVO begehrt, muss eine lückenlose Kenntnis der geltenden Verkehrsbestimmungen besitzen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 15. Juni 1965, VI/1-327/64, Urteil

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