Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1966-04-01, F III 216/65

F III 216/65Administrative Court / Division 3Apr 1, 1966

Regest

1. Gegen die Festsetzung von Zuschlagswerten zur Erfassung des über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Wertes eines Baugrundstücks im Altbesitz eines Beteiligten bestehen keine Bedenken. 2. Derartige Baulandzuschläge sind Teile des gemäß § 27 f FlurbG zu ermittelnden Schätzungswertes. 3. Sie sind gemäß § 33 Abs. 1 FlurbG bei der Bemessung der Landabfindung zu berücksichtigen. 4. Die Abfindung eines solchen Zuschlagswertes in Geld ist unzulässig, es sei denn, daß der Teilnehmer schriftlich zustimmt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023040

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — F III 216/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1966-04-01

Aktenzeichen: F III 216/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0401.F.III216.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Gegen die Festsetzung von Zuschlagswerten zur Erfassung des über den landwirtschaftlichen Nutzungswert hinausgehenden Wertes eines Baugrundstücks im Altbesitz eines Beteiligten bestehen keine Bedenken. 2. Derartige Baulandzuschläge sind Teile des gemäß § 27 f FlurbG zu ermittelnden Schätzungswertes. 3. Sie sind gemäß § 33 Abs. 1 FlurbG bei der Bemessung der Landabfindung zu berücksichtigen. 4. Die Abfindung eines solchen Zuschlagswertes in Geld ist unzulässig, es sei denn, daß der Teilnehmer schriftlich zustimmt.

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