OS I 99/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-22, OS I 99/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1966-02-22, OS I 99/64
OS I 99/64Administrative Court / Division 1Feb 22, 1966
Regest
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein entlassener Beamte, der die ihm für einen vorübergehenden Zeitraum auf Grund eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses weitergezahlten Bezüge nach seinem Unterliegen im Hauptprozeß zurückzahlen soll, darauf berufen kann, er sei nicht mehr bereichert. 2. Der Umstand, daß ein solcher Beamter nicht aus ehrenrührigen Gründen, sondern wegen seines Gesundheitszustandes entlassen worden ist, kann bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Erwägungen (und nicht erst im Rahmen der nach § 39 Abs. 3 Satz 3 HBesG = § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG anzustellenden Ermessenserwägungen) berücksichtigt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. November 1964, III/1-986/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023017
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 99/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-02-22
Aktenzeichen: OS I 99/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0222.OS.I99.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein entlassener Beamte, der die ihm für einen vorübergehenden Zeitraum auf Grund eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses weitergezahlten Bezüge nach seinem Unterliegen im Hauptprozeß zurückzahlen soll, darauf berufen kann, er sei nicht mehr bereichert.
-
Der Umstand, daß ein solcher Beamter nicht aus ehrenrührigen Gründen, sondern wegen seines Gesundheitszustandes entlassen worden ist, kann bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Erwägungen (und nicht erst im Rahmen der nach § 39 Abs. 3 Satz 3 HBesG = § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG anzustellenden Ermessenserwägungen) berücksichtigt werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 11. November 1964, III/1-986/63, Urteil
Permalink
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