OS II 58/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-02-02, OS II 58/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1966-02-02, OS II 58/65
OS II 58/65Administrative Court / Division 2Feb 2, 1966
Regest
1. Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 2. Die allgemeine Äußerung eines Vorgesetzten in der SBZ, dass politisch abseits stehende Personen in beruflicher Hinsicht nicht länger tragbar seien, reicht allein nicht aus, um dem betreffenden Flüchtling eine politisch bedingte besondere Zwangslage wirtschaftlicher Art (§ 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG) zubilligen zu können. 3. Der Umstand, dass ein Flüchtling in der SBZ für sich und seine Familienangehörigen eine Personalbescheinigung zur Fahrt in das Bundesgebiet beantragt und anstandslos erhalten hat, spricht dagegen, dass er objektiv in einer unmittelbaren Freiheitsgefahr (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG) geschwebt oder subjektiv sich in einer solchen Gefahr gewähnt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1965, VI/2-1038/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022996
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 58/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1966-02-02
Aktenzeichen: OS II 58/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1966:0202.OS.II58.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zum Begriff der durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
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Die allgemeine Äußerung eines Vorgesetzten in der SBZ, dass politisch abseits stehende Personen in beruflicher Hinsicht nicht länger tragbar seien, reicht allein nicht aus, um dem betreffenden Flüchtling eine politisch bedingte besondere Zwangslage wirtschaftlicher Art (§ 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG) zubilligen zu können.
-
Der Umstand, dass ein Flüchtling in der SBZ für sich und seine Familienangehörigen eine Personalbescheinigung zur Fahrt in das Bundesgebiet beantragt und anstandslos erhalten hat, spricht dagegen, dass er objektiv in einer unmittelbaren Freiheitsgefahr (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG) geschwebt oder subjektiv sich in einer solchen Gefahr gewähnt hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 6. April 1965, VI/2-1038/64, Urteil
Permalink
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