OS II 126/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-17, OS II 126/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-17, OS II 126/65
OS II 126/65Administrative Court / Division 2Dec 17, 1965
Regest
1. Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem zulässigen Rahmen von 4 bis 8 Personen dem Wahlausschuss angehören sollen, hat der Wahlleiter in eigener Verantwortung nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen. 2. Zu § 4 Abs. 3 GKWG: Die Worte "in gleicher Zahl" besagen lediglich, dass Stellvertreter in der gleichen Zahl wie die ordentlichen Beisitzer in den Wahlausschuss berufen werden müssen. 3. Zu § 9 Abs. 1, 2 GKWG: Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die Einreichung des Wahlvorschlages einer Partei beim Wahlleiter muss dem Willen der politischen Partei entsprechen; gehen mehrere Wahlvorschläge der gleichen Partei ein, so ist deshalb der Wahlleiter verpflichtet, festzustellen, welcher Wahlvorschlag ihm mit Willen der zuständigen Parteiversammlung zugeleitet worden ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022957
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 126/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-17
Aktenzeichen: OS II 126/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.II126.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem zulässigen Rahmen von 4 bis 8 Personen dem Wahlausschuss angehören sollen, hat der Wahlleiter in eigener Verantwortung nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen.
-
Zu § 4 Abs. 3 GKWG: Die Worte "in gleicher Zahl" besagen lediglich, dass Stellvertreter in der gleichen Zahl wie die ordentlichen Beisitzer in den Wahlausschuss berufen werden müssen.
-
Zu § 9 Abs. 1, 2 GKWG: Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die Einreichung des Wahlvorschlages einer Partei beim Wahlleiter muss dem Willen der politischen Partei entsprechen; gehen mehrere Wahlvorschläge der gleichen Partei ein, so ist deshalb der Wahlleiter verpflichtet, festzustellen, welcher Wahlvorschlag ihm mit Willen der zuständigen Parteiversammlung zugeleitet worden ist.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022957
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.