OS V 344/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-12-02, OS V 344/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-12-02, OS V 344/62
OS V 344/62Administrative Court / Division 5Dec 2, 1965
Regest
1. Das Verwaltungsverfahren wird wieder aufgenommen, wenn die Behörde, die einen belastenden Verwaltungsakt erlassen hat, den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt nochmals überprüft, mit den Betroffenen erörtert und sich erneut zur Sache äußert. 2. Für die Bemessung einer einem Verarbeitungsbetrieb für industrielle Zwecke - Verarbeitung zur menschlichen Ernährung - durch die EVStG gewährten Preisbegünstigung bei der Einfuhr von Futtergetreide ist von den von der EVStG bekanntgegebenen Abgabepreisen für Futtergetreide auszugehen. 3. Abgesehen von der Gewährung von Prozeßzinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. Juli 1962, II/2-446/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022932
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 344/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-02
Aktenzeichen: OS V 344/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1202.OS.V344.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Das Verwaltungsverfahren wird wieder aufgenommen, wenn die Behörde, die einen belastenden Verwaltungsakt erlassen hat, den diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt nochmals überprüft, mit den Betroffenen erörtert und sich erneut zur Sache äußert.
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Für die Bemessung einer einem Verarbeitungsbetrieb für industrielle Zwecke - Verarbeitung zur menschlichen Ernährung - durch die EVStG gewährten Preisbegünstigung bei der Einfuhr von Futtergetreide ist von den von der EVStG bekanntgegebenen Abgabepreisen für Futtergetreide auszugehen.
-
Abgesehen von der Gewährung von Prozeßzinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 20. Juli 1962, II/2-446/62, Urteil
Permalink
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