Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-11-11, OS V 28/61

OS V 28/61Administrative Court / Division 5Nov 11, 1965

Regest

1. Ob eine Entscheidung auf einer "unrichtigen Rechtsanwendung" im Sinne des § 24 Abs. 1 BesAbgeltG beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung der Besatzungsmacht anzuwenden war. 2. Zum Begriff des gemeinen Wertes nach Art. 3 Nr. 1 der 1. DVO zum AHK-Gesetz Nr 47 und nach § 7 BesAbgeltG sowie zur Frage der Wertermittlungsmethoden bei beweglichen Sachen. 3. § 24 Abs. 2 BesAbgeltG verlangt bei der Beantwortung der Frage, ob die bewilligte Entschädigung geringer ist als 60 v.H. der zu gewährenden Entschädigung, die Vornahme einer Neuberechnung nach dem Rechte des Abgeltungsgesetzes. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022902

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 28/61 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-11

Aktenzeichen: OS V 28/61

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1111.OS.V28.61.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ob eine Entscheidung auf einer "unrichtigen Rechtsanwendung" im Sinne des § 24 Abs. 1 BesAbgeltG beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung der Besatzungsmacht anzuwenden war.

  2. Zum Begriff des gemeinen Wertes nach Art. 3 Nr. 1 der 1. DVO zum AHK-Gesetz Nr 47 und nach § 7 BesAbgeltG sowie zur Frage der Wertermittlungsmethoden bei beweglichen Sachen.

  3. § 24 Abs. 2 BesAbgeltG verlangt bei der Beantwortung der Frage, ob die bewilligte Entschädigung geringer ist als 60 v.H. der zu gewährenden Entschädigung, die Vornahme einer Neuberechnung nach dem Rechte des Abgeltungsgesetzes.

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