Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-11-02, OS I 87/63

OS I 87/63Administrative Court / Division 1Nov 2, 1965

Regest

1. Mehrere Ausbildungszeiten können zusammen nur einmal bis zur Dauer der Mindestausbildungszeit bei der BDA-Festsetzung angerechnet werden. 2. Dienstzeiten bei der SS-Verfügungstruppe, beim SS-Fürsorgeoffizier, auf einer SS-Führerschule und bei einem Wirtshaftsverwaltungshauptamt sind kein Wehrdienst im Sinne von § 6 Abs. 3 Ziffer 4 BBesG. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022891

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 87/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-02

Aktenzeichen: OS I 87/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1102.OS.I87.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Mehrere Ausbildungszeiten können zusammen nur einmal bis zur Dauer der Mindestausbildungszeit bei der BDA-Festsetzung angerechnet werden.

  2. Dienstzeiten bei der SS-Verfügungstruppe, beim SS-Fürsorgeoffizier, auf einer SS-Führerschule und bei einem Wirtshaftsverwaltungshauptamt sind kein Wehrdienst im Sinne von § 6 Abs. 3 Ziffer 4 BBesG.

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