Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-09-29, OS II 72/64

OS II 72/64Administrative Court / Division 2Sep 29, 1965

Regest

1. § 33 h Nr. 3 GewO ist rechtsgültig. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, sie widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. 2. Nach § 33 h Nr. 3 GewO kommt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" nicht in Betracht, wenn dieses Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist. 3. Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes für "ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden muß. 4. Die Eigenschaft eines Spieles kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist das betreffende Spiel ein Geschicklichkeitsspiel oder es ist ein Glücksspiel. Ob das eine oder das andere der Fall ist, hängt davon ab, ob bei dem in Rede stehenden Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsmomente überwiegen. 5. Das Kartenspiel "Declaré" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, so daß die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel nicht in Betracht kommt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 24. März 1964, III/3-268/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022851

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 72/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-09-29

Aktenzeichen: OS II 72/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0929.OS.II72.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. § 33 h Nr. 3 GewO ist rechtsgültig. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, sie widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.

  2. Nach § 33 h Nr. 3 GewO kommt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" nicht in Betracht, wenn dieses Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist.

  3. Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GewO eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes für "ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden muß.

  4. Die Eigenschaft eines Spieles kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist das betreffende Spiel ein Geschicklichkeitsspiel oder es ist ein Glücksspiel. Ob das eine oder das andere der Fall ist, hängt davon ab, ob bei dem in Rede stehenden Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsmomente überwiegen.

  5. Das Kartenspiel "Declaré" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, so daß die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel nicht in Betracht kommt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 24. März 1964, III/3-268/62, Urteil

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