R IV 4/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-08-13, R IV 4/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-08-13, R IV 4/64
R IV 4/64Administrative Court / Division 4Aug 13, 1965
Regest
1. Anordnungen der Regierungspräsidenten, durch die Landschaftsteile gem. §§ 5, 19 Abs. 1 RNatG, § 13 Abs. 3 DVO/RNatG unter Schutz gestellt werden (Landschaftsschutzverordnungen), bedürfen der Verkündung. 2. Auch derjenige Teil einer Landschaftsschutzverordnung, der ihren räumlichen Geltungsbereich festsetzt, ist zu verkünden. Der in § 13 Abs. 2 DVO/RNatG zugelassene Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte Landschaftsschutzkarte verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und ist daher ungültig. 3. Die gem. § 13 Abs. 2 DVO/RNatG vor Erlass der Anordnung erfolgte Auslegung der Landschaftsschutzkarte mit der Bekanntmachung, daß bis zum Ablauf der Auslegungszeit Einspruch erhoben werden könne, stellt keine Verkündung des Geltungsbereichs der Norm dar. Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, U. v. 28.11.1963, BVerwGE 17, 192; HessVGH, U. v. 17.04.1964 - OS IV 31/61, 25.09.1964 - OS IV 3/64, 18.12.1964 - OS IV 10/64 -. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022821
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — R IV 4/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-08-13
Aktenzeichen: R IV 4/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0813.R.IV4.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Anordnungen der Regierungspräsidenten, durch die Landschaftsteile gem. §§ 5, 19 Abs. 1 RNatG, § 13 Abs. 3 DVO/RNatG unter Schutz gestellt werden (Landschaftsschutzverordnungen), bedürfen der Verkündung.
-
Auch derjenige Teil einer Landschaftsschutzverordnung, der ihren räumlichen Geltungsbereich festsetzt, ist zu verkünden. Der in § 13 Abs. 2 DVO/RNatG zugelassene Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte Landschaftsschutzkarte verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und ist daher ungültig.
-
Die gem. § 13 Abs. 2 DVO/RNatG vor Erlass der Anordnung erfolgte Auslegung der Landschaftsschutzkarte mit der Bekanntmachung, daß bis zum Ablauf der Auslegungszeit Einspruch erhoben werden könne, stellt keine Verkündung des Geltungsbereichs der Norm dar.
Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, U. v. 28.11.1963, BVerwGE 17, 192; HessVGH, U. v. 17.04.1964 - OS IV 31/61, 25.09.1964 - OS IV 3/64, 18.12.1964 - OS IV 10/64 -.
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