OS V 26/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-07-08, OS V 26/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-07-08, OS V 26/64
OS V 26/64Administrative Court / Division 5Jul 8, 1965
Regest
1. Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962. 2. Die Tilgung rückständiger Gewerbesteuern bestimmt sich nach dem auch im öffentlichen Abgabenrecht geltenden, in § 366 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz; danach bestimmt in erster Linie der Schuldner, der zu gleichartigen Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist welche Schuld durch seine Leistung getilgt werden soll. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. März 1964, II/1-43/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022800
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 26/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-07-08
Aktenzeichen: OS V 26/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0708.OS.V26.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962.
-
Die Tilgung rückständiger Gewerbesteuern bestimmt sich nach dem auch im öffentlichen Abgabenrecht geltenden, in § 366 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz; danach bestimmt in erster Linie der Schuldner, der zu gleichartigen Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist welche Schuld durch seine Leistung getilgt werden soll.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 13. März 1964, II/1-43/64, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022800
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.