Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-08, OS IV 58/64

OS IV 58/64Administrative Court / Division 4Jul 8, 1965

Regest

Ist die Bauüberwachung einer Baumaßnahme (§ 78 ff HBO) abgeschlossen, dann kann die Baubehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Bauteilen allein aufgrund der Baugenehmigung nicht mehr verlangen. Eine solche Anordnung ist vielmehr nur auf die Rechtsgrundlage des § 59 HBO möglich und setzt daher auch die materielle Illegalität der abzubrechenden Bauteile voraus. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. April 1964, IV/2-705/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022799

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 58/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-07-08

Aktenzeichen: OS IV 58/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0708.OS.IV58.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ist die Bauüberwachung einer Baumaßnahme (§ 78 ff HBO) abgeschlossen, dann kann die Baubehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Bauteilen allein aufgrund der Baugenehmigung nicht mehr verlangen. Eine solche Anordnung ist vielmehr nur auf die Rechtsgrundlage des § 59 HBO möglich und setzt daher auch die materielle Illegalität der abzubrechenden Bauteile voraus.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 7. April 1964, IV/2-705/63, Urteil

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