Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-06-15, OS IV 36/63

OS IV 36/63Administrative Court / Division 4Jun 15, 1965

Regest

1. Wird nach dem Abbruch eines alten Gebäudes an der gleichen Stelle unter Erweiterung der Grundfläche ein neues Bauwerk errichtet, handelt es sich nicht im die genehmigungsfreie Reparatur des alten Gebäudes. 2. Wenn in einem begrenzten Gebiet gegen mehrere illegale Bauwerke eingeschritten werden muß, steht es im pflichtgemäßem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, wann und bei welchem Bauwerk sie mit ihren Maßnahmen beginnt. Die Bauaufsichtsbehörde muß sich jedoch für die Wiederherstellung bauordnungsgemäßer Zustände in einem begrenzten Gebiet bestimmte Regeln setzen und diese auch befolgen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 1963, IV/2 689/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022775

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 36/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-06-15

Aktenzeichen: OS IV 36/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0615.OS.IV36.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wird nach dem Abbruch eines alten Gebäudes an der gleichen Stelle unter Erweiterung der Grundfläche ein neues Bauwerk errichtet, handelt es sich nicht im die genehmigungsfreie Reparatur des alten Gebäudes.

  2. Wenn in einem begrenzten Gebiet gegen mehrere illegale Bauwerke eingeschritten werden muß, steht es im pflichtgemäßem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, wann und bei welchem Bauwerk sie mit ihren Maßnahmen beginnt. Die Bauaufsichtsbehörde muß sich jedoch für die Wiederherstellung bauordnungsgemäßer Zustände in einem begrenzten Gebiet bestimmte Regeln setzen und diese auch befolgen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 1963, IV/2 689/61, Urteil

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.