Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-06-03, OS V 45/63

OS V 45/63Administrative Court / Division 5Jun 3, 1965

Regest

1. Gegen den Abschluß einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Grundeigentümer über die Verlegung einer besonderen Leitung zur Versorgung des Grundstücks mit Wasser - und gegen die rechtswirksame Übernahme einer Verpflichtung des Grundeigentümers zur Übernahme der Kosten bestehen grundsätzlich keine Bedenken. 2. Wird jedoch von der Gemeinde eine Versorgungsleitung (Straßenleitung) verlegt, an die außer dem einen noch weitere Grundeigentümer angeschlossen werden sollen, so sind die anliegenden Grundeigentümer nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung anteilig zu den Anschlußkosten heranzuziehen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 24. Mai 1963, D II 40/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022760

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 45/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-06-03

Aktenzeichen: OS V 45/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0603.OS.V45.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Gegen den Abschluß einer Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Grundeigentümer über die Verlegung einer besonderen Leitung zur Versorgung des Grundstücks mit Wasser - und gegen die rechtswirksame Übernahme einer Verpflichtung des Grundeigentümers zur Übernahme der Kosten bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

  2. Wird jedoch von der Gemeinde eine Versorgungsleitung (Straßenleitung) verlegt, an die außer dem einen noch weitere Grundeigentümer angeschlossen werden sollen, so sind die anliegenden Grundeigentümer nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung anteilig zu den Anschlußkosten heranzuziehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 24. Mai 1963, D II 40/61, Urteil

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