Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-26, OS IV 62/64

OS IV 62/64Administrative Court / Division 4Apr 26, 1965

Regest

1. Gehören der Kammer des Verwaltungsgerichts mehr als 3 haupt- und nebenamtliche Berufsrichter an, so hat der Vorsitzende der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres die Mitwirkung dieser Richter an den Verfahren zu bestimmen. 2. Bei der "besonderen Zweckbestimmung" eines im Außenbereich geplanten Gebäudes sind sowohl die subjektiven Angaben des Bauherrn wie auch die objektive Beschaffenheit der Anlage zu berücksichtigen. 3. Zur Frage, inwieweit ein als Badehütte bezeichnetes Gebäude wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden soll. 4. Zur Frage, ob und inwieweit es sich bei § 35 Abs. 2 BBauG um einen Fall des sog. gebundenen Ermessens handelt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1964, II 8/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022724

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 62/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-04-26

Aktenzeichen: OS IV 62/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0426.OS.IV62.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Gehören der Kammer des Verwaltungsgerichts mehr als 3 haupt- und nebenamtliche Berufsrichter an, so hat der Vorsitzende der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres die Mitwirkung dieser Richter an den Verfahren zu bestimmen.

  2. Bei der "besonderen Zweckbestimmung" eines im Außenbereich geplanten Gebäudes sind sowohl die subjektiven Angaben des Bauherrn wie auch die objektive Beschaffenheit der Anlage zu berücksichtigen.

  3. Zur Frage, inwieweit ein als Badehütte bezeichnetes Gebäude wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden soll.

  4. Zur Frage, ob und inwieweit es sich bei § 35 Abs. 2 BBauG um einen Fall des sog. gebundenen Ermessens handelt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 14. April 1964, II 8/64, Urteil

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