OS IV 19/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-13, OS IV 19/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-13, OS IV 19/64
OS IV 19/64Administrative Court / Division 4Apr 13, 1965
Regest
1. Der Begriff der "baulichen Anlage" in § 29 BBauG ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. 2. In Hessen sind unter den baulichen Anlagen im Sinne von " 29 BBauG die Bauwerke gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 HBO zu verstehen. Nicht zu den baulichen Anlagen im vorgenannten Sinne sind Bauteile und Bauzubehör gemäß § 2 HBO zu rechnen (Modifizierung der Rechtsprechung aus OS IV 74/62, Urt. v. 30.10.1964). 3. Der § 8 Abs. 4 HBO enthielt einmal eine bauplanungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Errichtung derjenigen Werbeanlagen, die Bauwerke sind, und enthält zum anderen eine bauordnungsrechtliche Beschränkung für die Anbringung solcher Anlagen, die Bauteile oder Bauzubehör darstellen. 4. Der bauplanungsrechtliche Teil des § 8 Abs. 4 HBO ist durch die §§ 30 bis 37 BBauG sowie die §§ 1 bis 21 BaunutzVO aufgehoben und ersetzt worden. 5. Der bauordnungsrechtliche Teil des § 8 Abs. 4 HBO ist infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13 HBO nicht mehr anwendbar. 6. Ein nach den Vorschriften des früheren Hess. Aufbaugesetzes zustande gekommener Baugebietsplan gilt nicht gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fort (st. Rspr.). 7. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Verunstaltung eintritt. 8. Der § 19 Ziff. 3 der Bausatzung der Stadt Frankfurt/Main vom 22.01.1959 hält sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 29 Abs. 3 HBO und ist daher ungültig. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. Januar 1964, IV/2-1039/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022715
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 19/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-04-13
Aktenzeichen: OS IV 19/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0413.OS.IV19.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Der Begriff der "baulichen Anlage" in § 29 BBauG ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.
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In Hessen sind unter den baulichen Anlagen im Sinne von " 29 BBauG die Bauwerke gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 HBO zu verstehen. Nicht zu den baulichen Anlagen im vorgenannten Sinne sind Bauteile und Bauzubehör gemäß § 2 HBO zu rechnen (Modifizierung der Rechtsprechung aus OS IV 74/62, Urt. v. 30.10.1964).
-
Der § 8 Abs. 4 HBO enthielt einmal eine bauplanungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Errichtung derjenigen Werbeanlagen, die Bauwerke sind, und enthält zum anderen eine bauordnungsrechtliche Beschränkung für die Anbringung solcher Anlagen, die Bauteile oder Bauzubehör darstellen.
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Der bauplanungsrechtliche Teil des § 8 Abs. 4 HBO ist durch die §§ 30 bis 37 BBauG sowie die §§ 1 bis 21 BaunutzVO aufgehoben und ersetzt worden.
-
Der bauordnungsrechtliche Teil des § 8 Abs. 4 HBO ist infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13 HBO nicht mehr anwendbar.
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Ein nach den Vorschriften des früheren Hess. Aufbaugesetzes zustande gekommener Baugebietsplan gilt nicht gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fort (st. Rspr.).
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Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Verunstaltung eintritt.
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Der § 19 Ziff. 3 der Bausatzung der Stadt Frankfurt/Main vom 22.01.1959 hält sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 29 Abs. 3 HBO und ist daher ungültig.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 14. Januar 1964, IV/2-1039/62, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022715
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