OS V 46/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-25, OS V 46/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-25, OS V 46/63
OS V 46/63Administrative Court / Division 5Mar 25, 1965
Regest
1. Die Einfuhrstelle für Zucker konnte bei der Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Abgabepreises für eingeführten Rohzucker nach § 9 ZuckerG die durchschnittlich in der Importstufe anfallenden Finanzierungskosten als notwendige Kosten der Einfuhr berücksichtigen. Die Nichterwähnung dieses Kostenfaktors in ihrer Bekanntmachung (Ausschreibung) Nr. 70 vom 24. März 1959 steht dem nicht entgegen. 2. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass für denjenigen Teil des Abgabepreises, der auf den bis zum Tage vor der Freigabe des Fertigprodukts gestundeten Abschöpfungsbetrag entfällt, Finanzierungskosten bei der Endabrechnung zugunsten des Importeurs nicht berücksichtigt wurden, da ein Finanzierungsaufwand insoweit nicht entstanden sein konnte. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Mai 1963, IV/1-411/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022699
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 46/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-03-25
Aktenzeichen: OS V 46/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0325.OS.V46.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Die Einfuhrstelle für Zucker konnte bei der Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Abgabepreises für eingeführten Rohzucker nach § 9 ZuckerG die durchschnittlich in der Importstufe anfallenden Finanzierungskosten als notwendige Kosten der Einfuhr berücksichtigen. Die Nichterwähnung dieses Kostenfaktors in ihrer Bekanntmachung (Ausschreibung) Nr. 70 vom 24. März 1959 steht dem nicht entgegen.
-
Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass für denjenigen Teil des Abgabepreises, der auf den bis zum Tage vor der Freigabe des Fertigprodukts gestundeten Abschöpfungsbetrag entfällt, Finanzierungskosten bei der Endabrechnung zugunsten des Importeurs nicht berücksichtigt wurden, da ein Finanzierungsaufwand insoweit nicht entstanden sein konnte.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 28. Mai 1963, IV/1-411/61, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022699
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.