Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-19, OS IV 15/63

OS IV 15/63Administrative Court / Division 4Feb 19, 1965

Regest

1. Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich mündlich abgeändert werden. 2. Die Vermietung eines Mädchenzimmers an ein Ehepaar stellt keine Veränderung in der Benutzungsart dar. 3. Zu der Frage, ob die Vermietung einer als Hausmeisterwohnung genehmigten Wohnung an eine andere Familie eine Veränderung in der Benutzungsart darstellt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. Januar 1963, IV/2-1154/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022670

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 15/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-02-19

Aktenzeichen: OS IV 15/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0219.OS.IV15.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Da die Baugenehmigung schriftlich zu beantragen ist, kann ein schriftlicher Bauantrag auch nicht nachträglich mündlich abgeändert werden.

  2. Die Vermietung eines Mädchenzimmers an ein Ehepaar stellt keine Veränderung in der Benutzungsart dar.

  3. Zu der Frage, ob die Vermietung einer als Hausmeisterwohnung genehmigten Wohnung an eine andere Familie eine Veränderung in der Benutzungsart darstellt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 29. Januar 1963, IV/2-1154/61, Urteil

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.