OS V 22/60•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-02-11, OS V 22/60
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-02-11, OS V 22/60
OS V 22/60Administrative Court / Division 5Feb 11, 1965
Regest
1. Im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger im Rechtsstreit seine Klage auf eine Entscheidung über den Grund seines Entschädigungsanspruchs beschränken. 2. Das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Besatzungsschadens ist auch nach dem Abgeltungsgesetz bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. 3. Im Rahmen des Mitverschuldens gehört auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu den verursachenden Momenten; Insoweit kommt es auf das Mass der Gefährdung an. 4. Es ist grob verkehrswidrig, wenn ein Kraftfahrer, der im Begriff ist, alsbald zu halten, und der die Strecke nicht genau kennt, ein anderes Kraftfahrzeug überholt, um alsbald nach Beendigung des Überholvorgangs anzuhalten, ohne dies noch dazu dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer anzuzeigen. 5. Ein auch noch so geringes Verschulden schließt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG aus. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 10. Februar 1960, I/2-479/58, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022660
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 22/60 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-02-11
Aktenzeichen: OS V 22/60
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0211.OS.V22.60.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger im Rechtsstreit seine Klage auf eine Entscheidung über den Grund seines Entschädigungsanspruchs beschränken.
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Das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Besatzungsschadens ist auch nach dem Abgeltungsgesetz bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.
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Im Rahmen des Mitverschuldens gehört auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu den verursachenden Momenten; Insoweit kommt es auf das Mass der Gefährdung an.
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Es ist grob verkehrswidrig, wenn ein Kraftfahrer, der im Begriff ist, alsbald zu halten, und der die Strecke nicht genau kennt, ein anderes Kraftfahrzeug überholt, um alsbald nach Beendigung des Überholvorgangs anzuhalten, ohne dies noch dazu dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer anzuzeigen.
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Ein auch noch so geringes Verschulden schließt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG aus.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 10. Februar 1960, I/2-479/58, Urteil
Permalink
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