Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-02, OS I 97/63

OS I 97/63Administrative Court / Division 1Feb 2, 1965

Regest

Bei der Berechnung der Abfindung für eine entlassene verheiratete Beamtin gilt als Dienstzeit auch eine in den Jahren 1946 - 1948 gegen Vergütung abgeleistete Tätigkeit als Schulhelferin im Lande Hessen; hierbei hat es sich um eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis gehandelt. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. Oktober 1963, I 248/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022649

Full text

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 97/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-02-02

Aktenzeichen: OS I 97/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0202.OS.I97.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Bei der Berechnung der Abfindung für eine entlassene verheiratete Beamtin gilt als Dienstzeit auch eine in den Jahren 1946 - 1948 gegen Vergütung abgeleistete Tätigkeit als Schulhelferin im Lande Hessen; hierbei hat es sich um eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis gehandelt.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 9. Oktober 1963, I 248/63, Urteil

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