OS IV 52/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-01-29, OS IV 52/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-01-29, OS IV 52/62
OS IV 52/62Administrative Court / Division 4Jan 29, 1965
Regest
1. Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung eines Bauwerks entstehen. 2. Die Benutzung einer genehmigten Grenzmauer als Rückwand einer nicht genehmigten Dunggrube kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1962, II 53/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022643
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 52/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-01-29
Aktenzeichen: OS IV 52/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0129.OS.IV52.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung eines Bauwerks entstehen.
-
Die Benutzung einer genehmigten Grenzmauer als Rückwand einer nicht genehmigten Dunggrube kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1962, II 53/61, Urteil
Permalink
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