B II 133/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-01-05, B II 133/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-01-05, B II 133/64
B II 133/64Administrative Court / Division 2Jan 5, 1965
Regest
Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. November 1964, IV/1-881/64, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022629
Full text
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — B II 133/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-01-05
Aktenzeichen: B II 133/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0105.B.II133.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 4. November 1964, IV/1-881/64, Beschluss
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022629
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.