Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-02-11, P.St. 1843

P.St. 1843Constitutional CourtFeb 11, 2003

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1843 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-11

Aktenzeichen: P.St. 1843

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0211.P.ST.1843.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 131 Verf HE, Art 146 Abs 2 Verf HE, Art 147 Abs 1 Verf HE, Art 147 Abs 2 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE ... mehr

Tenor

  1. Die Anträge nach Art. 146 Abs. 1, Art 147 Abs. 1 und 2 HV werden gemäß § 24 Abs. 1 StGHG zurückgewiesen.

  2. Die Annahme der Grundrechtsklage wird gemäß § 43a StGHG einstimmig abgelehnt.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 Die auf Art. 147 Abs. 1 und 2 sowie Art. 146 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung-HV-) gestützten Anträge sind unzulässig.

2 Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden. Auch die Verhängung der übrigen von der Antragstellerin begehrten Sanktionen gegen die von ihr genannten Personen fällt nicht in die Kompetenz des Staatsgerichtshofs (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1997 - P.St.1271 - , StAnz. 1997, S. 2299 <2300>).

3 Auf ein Widerstandsrecht nach Art. 147 Abs. 1 HV kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Aus Art. 147 Abs. 1 HV folgt nicht die Berechtigung, im Interesse anderer Personen den Staatsgerichtshof wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit staatlichen Handelns anzurufen. Das Widerstandsrecht soll nicht dazu dienen, die Regeln über Umfang und Schranken der prozessualen Befugnisse Einzelner, wie sie sich aus Art. 131 HV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ergeben, außer Kraft zu setzen. Entsprechendes gilt für die Pflicht aus Art. 146 Abs. 1 HV, auf die sich die Antragstellerin ebenfalls beruft (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 26.03.1990 - P.St. 1103/1103 e.V.-, NVwZ 1991, S. 158 ).

4 Die Ablehnung der Annahme der von der Antragstellerin als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Grundrechtsklage bedarf nach § 43a Satz 2 StGHG keiner Begründung.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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