Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-08-15, P.St. 1430

P.St. 1430Constitutional CourtAug 15, 2002

Regest

1. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Selbst die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich, insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. - 2. Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet zwar die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass ein Fachgericht nach seiner insofern maßgeblichen Rechtsauffassung das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt, 10. Juli 1998, 309 C 1098/98, Urteil vorgehend AG Darmstadt, 16. Februar 1998, 310 C 4115/97, Urteil vorgehend LG Darmstadt, 6. Mai 1992, 21 S 262/91, Urteil

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1430 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-15

Aktenzeichen: P.St. 1430

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0815.P.ST.1430.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE ... mehr

Leitsatz

  1. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Selbst die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich, insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird.
  1. Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet zwar die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass ein Fachgericht nach seiner insofern maßgeblichen Rechtsauffassung das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 10. Juli 1998, 309 C 1098/98, Urteil vorgehend AG Darmstadt, 16. Februar 1998, 310 C 4115/97, Urteil vorgehend LG Darmstadt, 6. Mai 1992, 21 S 262/91, Urteil

Gründe

1 A

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines von 92 Appartements im P... . Der gewerblich genutzte Teil dieses Hotels steht im Eigentum der Grundstücksverwaltungsgesellschaft P..., einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2 Der Antragsteller verklagte diese Gesellschaft unter der Bezeichnung "Firma Grundstücksverwaltungsgesellschaft P..., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer G... und D..." auf Zahlung von Pachteinnahmen. Die Gesellschaft erhob im selben Verfahren Feststellungswiderklage. Mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1992 -21 S 262/91- wurde die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

3 Der Antragsteller hielt das Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1992 für unwirksam, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht parteifähig sei, ein Verzeichnis der klageberechtigten Gesellschafter nicht vorgelegen habe und die Vertreter nicht wirksam bevollmächtigt gewesen seien. Seine auf Feststellung der Unwirksamkeit des landgerichtlichen Berufungsurteils und auf Zahlung gerichteten Klagen blieben bei den Fachgerichten erfolglos.

4 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1992 sei rechtswidrig erschlichen worden. Eine gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Klage auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wies das Amtsgericht Darmstadt mit Urteil vom 16. Februar 1998 -310 C 4115/97- u. a. mit der Begründung ab, dass das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - eine allgemeine Haftung des Vertretenen, hier der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für unerlaubte Handlungen des Vertreters nicht kenne.

5 Der Antragsteller erhob daraufhin Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von DM 1.542,30 gegen den Gesellschafter G... - im Folgenden: Beklagter - wegen unerlaubter Handlung, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführte, der Beklagte habe Amts- und Landgericht über die Rechtsnatur und die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft getäuscht und damit einen Prozessbetrug zu seinem Nachteil begangen.

6 Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 10. Juli 1998 -309 C 1098/98- ab. Dem Beklagten sei keine unerlaubte Handlung nach §§ 823, 826 BGB vorzuwerfen. Was die falsche Parteibezeichnung der seinerzeit vom Antragsteller in Anspruch genommenen Gesellschaft anbelange, so sei zunächst festzustellen, dass diese falsche Parteibezeichnung ebenso wie die nach Behauptung des Antragstellers fehlerhaften Vertretungsverhältnisse nicht von dem Beklagten herrührten, sondern vom Antragsteller selbst. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, von sich aus die vom Antragsteller selbst gemachten falschen Angaben zu berichtigen, jedenfalls könne dem Beklagten der für einen versuchten Prozessbetrug bzw. eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Antragstellers notwendige Vorsatz nicht vorgeworfen werden. Es sei immerhin zu berücksichtigen, dass nicht einmal die damals beteiligten Gerichte die offensichtlich falsche Parteibezeichnung bemerkt hätten.

7 Im Übrigen sei die falsche Parteibezeichnung nicht kausal für den jetzt vom Antragsteller geltend gemachten Schaden. Wäre nämlich der Beklagte seiner möglichen Pflicht, die beteiligten Gerichte über die falsche Parteibezeichnung und die richtigen Vertretungsverhältnisse aufzuklären, nachgekommen, so hätte sich im Ergebnis am Ausgang des Rechtsstreits nichts geändert. Denn das Gericht habe die Klage des Antragstellers nicht deswegen abgewiesen, weil er eine falsche Parteibezeichnung gewählt habe, sondern in der Sache selbst entschieden. Die unterlassene Berichtigung der Parteibezeichnung sei so nicht kausal für das Unterliegen des Antragstellers im damaligen Rechtsstreit und die damit verbundene Kostenlast gewesen, die er nunmehr ausgeglichen haben wolle.

8 Soweit der Antragsteller die mangelnde Vertretungsmacht des Beklagten für die seinerzeit verklagte Gesellschaft rüge, könne zum einen nicht er sich erfolgreich darauf berufen, sondern allenfalls die Vertretenen, im Übrigen habe der Beklagte vorgetragen, er habe Vertretungsmacht gehabt, die Gesellschafter hätten sein Verhalten gebilligt. Das Gegenteil habe der Antragsteller nicht bewiesen.

9 Die Berufung des Antragstellers gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Darmstadt, mit der der Antragsteller auch Zeugenbeweis für die Behauptung anbot, der Beklagte habe keine Vertretungsmacht gehabt und die Gesellschafter hätten dessen Verhalten auch nicht gebilligt, wies das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 22. Juni 1999 -17 S 337/98- zurück. In dem dem Antragsteller am 30. Juli 1999 zugestellten Berufungsurteil wurde von der Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 543 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung -ZPO a.F.- abgesehen, da die Kammer den Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang folge.

10 Am 27. August 1999 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.

11 Er rügt Verstöße gegen die Garantie rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot durch die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Darmstadt.

12 Eine Verletzung seines Gehörsrechtsliege zum einen darin, dass das Amtsgericht Darmstadt es unterlassen habe, ihn gemäß § 139 ZPO a.F. darauf hinzuweisen, dass es für die Klage örtlich unzuständig sei. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt für seine Klage habe sich allein aus § 32 ZPO a.F. - dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - ergeben können. Ohne Hinweis des Gerichts habe er davon ausgehen können, dass das Gericht mit der Annahme der Klage als zulässig das Vorliegen einer unerlaubten Handlung - so wie er es dargestellt und begründet hatte - anerkannt habe und somit sein Vortrag zur unerlaubten Handlung ausreichend gewesen sei. Die Abweisung der Klage als unbegründet stelle folglich auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

13 Das Landgericht Darmstadt habe die Garantie rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sein Beweisangebot übergangen habe.

14 Gegen das Willkürverbot verstießen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Darmstadt, da die fehlende Qualifizierung des Erschleichens des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 1992 -21 S 262/92- als unerlaubte Handlung nach § 826 BGB unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sei.

15 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

16 III.

Herr G... ist als durch die angegriffenen Urteile begünstigter Dritter angehört worden. Er verteidigt die zivilgerichtlichen Entscheidungen.

17 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

18 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt richtet, steht ihrer Zulässigkeit entgegen, dass diese Entscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof -StGHG - nicht tauglicher Prüfungsgegenstand der Grundrechtsklage ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Das höchste in der Sache zuständige Gericht in diesem Sinne ist das Gericht des Landes Hessen, mit dessen Entscheidung der Rechtsweg erschöpft ist (vgl. StGH, Beschluss vom 14.06.2000 - P.St.1351 -, NJW 2001, 746 <747>). Für die auf Zahlung von DM 1.542,30 gerichtete Klage des Antragstellers ist dies das Landgericht Darmstadt,, dessen Berufungsurteil der Revision nach §§ 545 ff. ZPO a.F. nicht unterliegt.

19 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen dieses Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt richtet, ist sie unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG nicht genügt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d. h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Dazu gehört notwendig, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung entweder vorlegt oder aber zumindest ihren Inhalt und den Gegenstand des Ausgangsverfahrens umfassend und nachvollziehbar wiedergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 13.01.1999 - P.St.1320 -, StAnz. 1999, S. 522). Zudem muss der Antragsteller deutlich machen, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergeben soll (vgl. StGH, Beschluss vom 08.11.2000 - P.St.1329 -, StAnz. 2000, S. 3986), d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. Hat der Antragsteller dieser Darlegungslast genügt, so fehlt seine Antragsbefugnis nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG gleichwohl, wenn die auf der Grundlage seines Vorbringens vom Staatsgerichtshof vorzunehmende rechtliche Plausibilitätskontrolle ergibt, dass die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen werden kann.

20 Nach diesem Maßstab fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG.

21 Der Antragsteller hat zunächst die Möglichkeit der Verletzung des in Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung der §§ 823 ff. BGB durch das Landgericht Darmstadt im angegriffenen Urteil nicht aufgezeigt. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177). Selbst die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich, insbesondere ist es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht, die einfachgesetzlich zutreffende Interpretation einer Norm den Fachgerichten verbindlich vorzugeben. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St.1358 -,a.a.0.).

22 Für eine derartige Rechtsanwendungswillkür des Landgerichts Darmstadt ist dem Vorbringen des Antragstellers nichts zu entnehmen. Dieses ist den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang gefolgt und hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Die erstinstanzliche fachgerichtliche Würdigung, dem Beklagten könne der für einen versuchten Prozessbetrug bzw. eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Antragstellers notwendige Vorsatz nicht vorgeworfen werden, weist nach dem dem Staatsgerichtshof unterbreiteten Sachverhalt keine erkennbaren verfassungsrechtlichen Defizite auf.

23 Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf der die Abweisung seiner Klage beruhen könnte, nicht nachvollziehbar dargelegt. Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG - verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet zwar die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass ein Fachgericht nach seiner insofern maßgeblichen Rechtsauffassung das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St.1358 -, a.a.0.).Die mit der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem jedenfalls fehlenden Vorsatz des Beklagten des Ausgangsverfahrens. Da allein schon diese Überlegung die Abweisung der Klage trägt, kommt es auf die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts nicht an.

24 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.