Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-06-20, P.St. 1770

P.St. 1770Constitutional CourtJun 20, 2002

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1770 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-20

Aktenzeichen: P.St. 1770

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0620.P.ST.1770.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 109 StVollzG, §§ 109ff StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG

Gründe

1 Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag den Rechtsweg nicht in der durch § 44 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - gebotenen Weise erschöpft hat. Dem Vorbringen des Antragstellers kann zwar entnommen werden, dass der Antragsteller in einem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer Kassel war und diese mit Beschluss vom 12. Juli 2000 -1 StVK194/00- festgestellt hat, die gemeinsame Unterbringung des Antragstellers in einem Haftraum mit einem weiteren Gefangenen während der Ruhezeit sei unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diesen Beschluss mit der Grundrechtsklage hätte vorlegen müssen, um dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung einer angeblichen Verletzung seiner Grundrechte zu genügen. Selbst wenn man den aus dem Verfahren des Antragstellers vor dem Staatsgerichtshof mit der Geschäftsnummer P.St.1689 e.A. bekannten Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2000 -1 StVK 194/00- berücksichtigt, folgt daraus nicht, dass der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft hat. Antragsgegner im Verfahren vor dem Landgericht Kassel war die Justizvollzugsanstalt Kassel ll - Sotha -. Der Antragsteller befindet sich aber jetzt in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt und will dort in einem Einzelhaftraum untergebracht werden. Die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt war jedoch an dem Verfahren vor dem Landgericht Kassel nicht beteiligt und ist daher aus dessen Beschluss nicht verpflichtet.

2 Soweit dem Antrag des Antragstellers an die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt, ihn in einem Einzelhaftraum unterzubringen, bisher nicht entsprochen worden ist, könnte er bei der Strafvollstreckungskammer nach den §§ 109 ff. Strafvollzugsgesetz - StVollzG - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.

3 Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges nach § 44 Abs. 2 StGHG scheidet aus, weil die Bedeutung der Sache bei Berücksichtigung der vom Antragsteller behaupteten Besonderheiten nicht über den Einzelfall hinausgeht und dem Antragsteller kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen wird.

4 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bereits deswegen nach § 29 StGHG in Verbindung mit §114 der Zivilprozessordnung abzulehnen, weil die Grundrechtsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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