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P.St. 1694•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-02-13, P.St. 1694
P.St. 1694Constitutional CourtFeb 13, 2002
Der Staatsgerichtshof entscheidet über Vorlagen im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle, wenn ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Auf die Gültigkeit einer Norm kommt es nicht an, wenn in dem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen ist. Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 25. September 2001, 7 StVK 481/01, Vorlagebeschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-13
Aktenzeichen: P.St. 1694
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0213.P.ST.1694.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 133 Abs 1 Verf HE, § 9 Abs 2 S 2 MVollzG HE, § 63 StGB
Der Staatsgerichtshof entscheidet über Vorlagen im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle, wenn ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Auf die Gültigkeit einer Norm kommt es nicht an, wenn in dem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Marburg, 25. September 2001, 7 StVK 481/01, Vorlagebeschluss
Die Vorlage ist unzulässig.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
I.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz) vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, ber. S. 440) gegen Art. 5, Art.23, Art.24 und Art. 65 der Hessischen Verfassung - HV - verstößt, weil die Höchstgrenze für Urlaub aus dem offenen Vollzug auf drei Monate im Kalenderhalbjahr beschränkt wird.
2 Das Landgericht Marburg stimmte mit Beschluss vom 18. Juni 2001 -7 StVK 256/01 - dem ärztlichen Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie Haina - im Folgenden: Klinik - zu, einem dort Untergebrachten Urlaub in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2001 aus der Unterbringung zu gewähren. Während des Urlaubs und insbesondere nach einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung sollte sich der Untergebrachte in der Nachsorgeeinrichtung in Harbensen aufhalten.
3 Mit Schreiben vom 24. September 2001 beantragte die Klinik beim Landgericht Marburg die Zustimmung zu einer Verlängerung des Urlaubes um weitere drei Monate, weil die Übernahme der Kosten für die Zeit nach einer Aussetzung der Unterbringung noch nicht geklärt sei.
4 Das Landgericht Marburg erließ daraufhin am 25. September 2001 - 7 StVK 481/01 folgenden Beschluss:
5 „Das Gericht teilt gemäß Art. 133 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit, dass es § 9 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 02.12.1991 (GVBI. I S. 414, 440) für insoweit mit Art. 5, Art. 23, Art. 24, Art. 65 der Hessischen Verfassung in Widerspruch stehend und verfassungswidrig hält, als die Dauer des Urlaubs aus der Unterbringung nach § 63 StGB, unbeschadet einer Höchstgrenze von sechs Monaten im Kalenderjahr, drei Monate im Kalenderhalbjahr nicht überschreiten darf.
6 Dem ärztlichen Direktor wird zugestimmt, dem Untergebrachten einstweilen, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Staatsgerichtshofes, unter den im Schreiben der Klinik vom 31.05.2001 genannten Voraussetzungen über den 30.09.2001 bis längstens 31.12.2001 Urlaub aus der Unterbringung zu gewähren."
7 Wegen der Begründung wird auf den Vorlagebeschluss Bezug genommen.
8 Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat mit Anschreiben vom 15. Oktober 2001, eingegangen am 19. Oktober 2001, den Vorgang dem Staatsgerichtshof vorgelegt.
9 Das Landgericht Marburg stimmte mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 7 StVK 633/01 - einem weiteren Antrag zu, dem Untergebrachten auch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 Urlaub aus der Unterbringung zu gewähren.
10 II.
Der Landesregierung, dem Landesanwalt und dem Hessischen Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
11 B
I.
Die Vorlage ist unzulässig.
12 Nach Art. 133 Abs. 1 HV entscheidet der Staatsgerichtshof über Vorlagen im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle, wenn ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung für verfassungswidrig hält, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Auf die Gültigkeit einer Norm kommt es aber nicht an, wenn in dem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen ist (BVerfGE 14, 140 <142>). Die konkrete Normenkontrolle ist dann zur Entscheidung des konkreten Verfahrens nicht notwendig (BVerfGE 49, 217 <219>). So liegt es hier.
13 Das Verfahren vordem Landgericht Marburg über den Antrag des ärztlichen Direktors der Klinik auf Urlaub für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001ist bereits entschieden. Das Landgericht hat vor der Entscheidung des Staatsgerichtshofs dem beantragten Urlaub am 25.September 2001 zugestimmt. Auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Gültigkeit der fraglichen Norm kommt es für das Verfahren folglich nicht an.
14 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
Permalink
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