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P.St. 1577•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-12-06, P.St. 1577
P.St. 1577Constitutional CourtDec 6, 2000
Nach § 43 Abs. 2 StGHG muss die Grundrechtsklage das Grundrecht bezeichnen, dessen Verletzung gerügt wird. Die von § 43 Abs. 2 StGHG geforderte Bezeichnung des (verletzten) Grundrechts verlangt allerdings nicht, dass der Grundrechtskläger den jeweiligen Artikel der Hessischen Verfassung ausdrücklich oder gar zutreffend benennt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass sich aus seinem Vorbringen ergibt, welche seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte er beeinträchtigt sieht.
Entscheidungsdatum: 2000-12-06
Aktenzeichen: P.St. 1577
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:1206.P.ST.1577.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 43 Abs. 2 StGHG muss die Grundrechtsklage das Grundrecht bezeichnen, dessen Verletzung gerügt wird. Die von § 43 Abs. 2 StGHG geforderte Bezeichnung des (verletzten) Grundrechts verlangt allerdings nicht, dass der Grundrechtskläger den jeweiligen Artikel der Hessischen Verfassung ausdrücklich oder gar zutreffend benennt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass sich aus seinem Vorbringen ergibt, welche seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte er beeinträchtigt sieht.
1 A Der Antragsteller wendet sich mit einer am 2. Oktober 2000 beim Staatsgerichtshof erhobenen "Beschwerde" gegen gerichtliche Beschlüsse und begehrt unter Berufung auf § 57 Abs. 1 des Strafgesetzesbuches - StGB - seine Entlassung aus der Haft. Die gerichtlichen Beschlüsse sind in der Antragsschrift vom 27. September 2000 lediglich mit Aktenzeichen bezeichnet. Der Antragsschrift ist ein weiteres Schreibend es Antragstellers vom 27. September 2000 an eine Richterin beigefügt, mit dem er gegen deren Beschlüsse wiederum unter Berufung auf § 57 Abs. 1 StGB Beschwerde einlegt. Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
2 B I. Die Grundrechtsklage, als die der Staatsgerichtshof die "Beschwerde" des Antragstellers ansieht, ist unzulässig. Der Antragsteller hat dem Zulässigkeitserfordernis des § 43 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt, nach dem die Grundrechtsklage das Grundrecht bezeichnen muss, dessen Verletzung gerügt wird. Die von § 43 Abs. 2 StGHG geforderte Bezeichnung des (verletzten) Grundrechts verlangt allerdings nicht, dass der Grundrechtskläger den jeweiligen Artikel der Hessischen Verfassung ausdrücklich oder gar zutreffend benennt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass sich aus seinem Vorbringen ergibt, welche seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte er beeinträchtigt sieht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 30.10.1980 - P.St. 908 -, StAnz. 1981, S. 1655). Der vom Antragsteller eingereichten Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen ist weder ausdrücklich noch der Sache nach zu entnehmen, inwiefern der Antragsteller sich in Grundrechten verletzt sieht.
3 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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