Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-10-18, P.St. 1538

P.St. 1538Constitutional CourtOct 18, 2000

Regest

1. Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen, als sie mit parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen. 2. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer Verfassung sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Staatsgerichtshof angegriffen, so ist zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuerst das Bundesverfassungsgericht als der insofern maßgebliche Interpret berufen.

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1538 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-10-18

Aktenzeichen: P.St. 1538

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:1018.P.ST.1538.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 Verf HE, Art 103 GG, § 16 Abs 1 S 2 StGHG, § 33 Abs 1 BVerfGG

Leitsatz

  1. Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen, als sie mit parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen.

  2. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer Verfassung sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Staatsgerichtshof angegriffen, so ist zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuerst das Bundesverfassungsgericht als der insofern maßgebliche Interpret berufen.

Gründe

1 A.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 - 12 E 162/96(3) - und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2000 - 11 UZ 3495/909 -, mit denen die Rechtmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Untersagungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums bestätigt wurde. Dem Antragsteller wurde durch die Verfügung im Jahre 1995 die Ausübung der Heilkunde, wie sie in § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes - HPG - beschrieben ist, mit sofortiger Wirkung untersagt, da er nicht die nach dem Heilpraktikergesetz zur Ausübung der Heilkunde erforderliche Erlaubnis innehält. Der Antragsteller macht Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - sowie der Freiheitsrechte des Art. 2 Abs. 1 und 2 HV, der Gewährleistung von Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 9 HV und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Vorgehen und die Entscheidungen der Gerichte im Ausgangsverfahren geltend. Gleichzeitig hat er gegen beide Entscheidungen im Ausgangsverfahren Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben, mit der er rügt, in den gleichen auch vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten verletzt zu sein.

2 B.

Das Verfahren des Staatsgerichtshofes über die Grundrechtsklage wird ausgesetzt, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängige Verfassungsbeschwerde des Antragstellers für die vom Staatsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - i.V.m. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - ). Denn der Antragsteller rügt jedenfalls mit der behaupteten Missachtung eines Gehörsrechts neben anderen Verstößen die Verletzung eines solchen Grundrechts der Hessischen Verfassung, das einem parallel verbürgten Verfahrensgrundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG - GG - das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 15.06.2000 - P.St. 1494 -). In einem solchen Fall ist das Grundrecht der Hessischen Verfassung für die Fachgerichte des Landes Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen wie hier der Verwaltungsgerichtsordnung. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgericht bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 1089f.). Die danach angezeigte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Grundrechtsklage aus von der Frage einer (möglichen) Grundrechtsverletzung unabhängigen Gründen unzulässig wäre. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann eine Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht, § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. Die vom Antragsteller erhobene Grundrechtsklage genügt den vorstehenden Zulässigkeitserfordernissen. Sie richtet sich gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem der Antrag des Antragstellers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 - 12 E 162/97(3) - zuzulassen, abgelehnt wurde. Gegen diesen Beschluss ist nach § 124 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kein Rechtsmittel eröffnet und daher der Rechtsweg erschöpft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof als höchstes in der Sache zuständiges Gericht ist ein Gericht des Landes Hessen. Die am 23. Juni 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage wahrt schließlich auch die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG. Der mit ihr nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs angegriffene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Antragsteller am 23. Mai 2000 bekanntgegeben.

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