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P.St. 1398•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-09-13, P.St. 1398
P.St. 1398Constitutional CourtSep 13, 2000
1. Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur binnen eines Jahres erhoben werden. 2. Die Frist nach § 45 Abs. 2 StGHG ist eine Ausschlussfrist. 3. Tritt eine gesetzliche Vorschrift lediglich an die Stelle ihrer Vorgängernorm, ist für die Berechnung der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die inhaltliche Vorgängernorm in Kraft getreten ist.
Entscheidungsdatum: 2000-09-13
Aktenzeichen: P.St. 1398
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0913.P.ST.1398.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur binnen eines Jahres erhoben werden.
Die Frist nach § 45 Abs. 2 StGHG ist eine Ausschlussfrist.
Tritt eine gesetzliche Vorschrift lediglich an die Stelle ihrer Vorgängernorm, ist für die Berechnung der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die inhaltliche Vorgängernorm in Kraft getreten ist.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A.
I.
Der Antragsteller studiert an der Q-Universität Y. Mit seiner Grundrechtsklage vom 2. Juni 1999, beim Staatsgerichtshof am 8. Juni 1999 eingegangen, wendet er sich insbesondere gegen die Pflichtmitgliedschaft in der Studentenschaft der Hochschule, wie sie sich aus dem Hessischen Hochschulgesetz - HHG - ergibt, und rügt die Verletzung von Grundrechten aus der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) -.
2 Durch Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, ber. S. 559) waren die bisherigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes über die Aufgaben der Studentenschaft geändert worden. Nach Eingang der Grundrechtsklage sind diese Änderungen durch Gesetz vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326) sämtlich wieder aufgehoben worden.
3 Mit der Klage greift der Antragsteller insbesondere die fortbestehende zwangsweise Mitgliedschaft der Studierenden an, die nach dem Gesetz vom 3. November 1998 in § 98 Abs. 1 HHG geregelt ist. Er sieht außerdem die Erweiterung der den Studentenschaften übertragenen Aufgaben in § 99 Abs. 2 HHG und deren in Abs. 3 der Vorschrift neu vorgesehene Befugnisse im Widerspruch zu den Gewährleistungen seiner Grundrechte in Art. 2 Abs. 1 und 15 HV. Die Erweiterung war nach Ansicht des Antragstellers besonders bedeutsam. Er sieht in ihr im Ergebnis ein unzulässiges sog. "politisches Mandat" der Studentenschaft. Grundsätzlich müsse der Gesetzgeber auch im Falle, dass lediglich die Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Mitglieder der Studentenschaft zugelassen werde, den Studenten selbst überlassen, ob sie sich zur gemeinsamen Wahrnehmung als gemeinsam empfundener Anliegen zusammenschlössen. Durch die Gesetzesänderung vom 3. November 1998 wurde die Pflichtmitgliedschaft in der Studentenschaft nicht neu eingeführt. Diese Vorschrift galt vielmehr bereits seit 1978. Sie war inhaltsgleich in § 62 Abs. 1 und 2 HHG vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319) enthalten. Schon zuvor war sie Bestandteil der hessischen Hochschulrechtsbestimmungen. Absätze 1 und 2 des § 62 HHG a.F. sind im Jahre 1998 lediglich zu Abs. 1 des § 98 HHG zusammengefügt worden.
4 § 99 Abs. 3 HHG i.d.F. vom 3. November 1998 ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2000 mit Wirkung seit dem 5. Juli 2000 wieder aufgehoben, § 99 Abs. 2 HHG zugleich inhaltlich der früheren Ausgestaltung des § 63 Abs. 2 HHG a.F. wieder angeglichen worden. Der Antragsteller hält nicht für erforderlich, vor der Grundrechtsklage den Rechtsweg zu erschöpfen. Dies sei ihm unzumutbar, denn letztendlich werde der Staatsgerichtshof mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm befaßt.
5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß festzustellen,
6 1. dass die Regelung über die Bildung der Studentenschaft aus den Studierenden einer Hochschule in § 98 Abs. 1 HHG seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 15 HV verletzt,
7 2. dass § 99 Abs. 2 und 3 HHG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998, GVBl. I S. 431, gegen die Verfassung des Landes Hessen verstoßen hat.
8 II.
Der Hessischen Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
9 III.
Die Kanzlei des Hessischen Landtages hat mit Schreiben vom 13. Juli 1999 mitgeteilt, keine Stellung nehmen zu wollen.
10 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Klage gegen die Pflichtmitgliedschaft der Studierenden in der Studentenschaft der Hochschule und gegen deren überkommene Aufgaben ist verspätet. Im Übrigen fehlt der Klage das notwendige Rechtsschutzinteresse.
11 Mit der Grundrechtsklage gegen die Pflichtmitgliedschaft der Studierenden hat der Antragsteller die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG nicht gewahrt. Nach dieser Vorschrift kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur binnen eines Jahres erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (zur gleichartigen Bestimmung in § 93 Abs. 3 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, 650 ). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausschlussfrist bestehen nicht. Der einfache Gesetzgeber kann nach Art. 131 Abs. 3 HV das Verfahren der Grundrechtsklage regeln und deren Zulässigkeit davon abhängig machen, dass bestimmte Fristen eingehalten werden (zur vergleichbaren Bestimmung des Art. 94 Abs. 2 Grundgesetz - GG -: BVerfG; a.a.O.).
12 § 98 Abs. 1 HHG ist zwar durch das Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Die Bestimmung ist aber lediglich an die Stelle der inhaltlich übereinstimmenden Regelung in § 62 Abs. 1 und 2 HHG a.F. getreten. Für die Berechnung der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die inhaltliche Vorgängernorm in Kraft getreten ist (StGH, Beschlüsse vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654 (656), und vom 23.07.1993 - P.St. 1173 e.V. -, StAnz. 1993 S. 2124 (2126)). Der Antragsteller konnte die Vorgängernorm allerdings nicht selbst binnen Jahresfrist nach ihrem Inkrafttreten angreifen. Er hat damals noch nicht studiert und war deshalb von der Norm auch nicht betroffen. Das steht dem Ablauf der Frist jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Nach Art. 131 Abs. 3 HV stand dem Gesetzgeber die Regelung des Verfahrens der Grundrechtsklage frei. Er musste nicht notwendig durchgehend eine unbefristete und unmittelbare Grundrechtsklage gegen Rechtsnormen eröffnen (entsprechend zu Art. 94 Abs. 2 GG: BVerfG, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Klagefrist in § 45 Abs. 2 StGHG hält sich daher im Rahmen der Ermächtigung des Art. 131 Abs. 3 HV.
13 Nach diesen Grundsätzen ist die Klagefrist auch nicht gewahrt, soweit der Antragsteller sich gegen diejenigen Aufgaben in § 99 Abs. 2 Ziffer 2 bis 6 HHG wendet, die dem überkommenen Rechtszustand nach § 63 Abs. 2 HHG a.F. entsprechen.
14 Ob demgegenüber die Frist für eine Klage gegen § 98 Abs. 1 HHG insoweit neu zu laufen begonnen hat, als mit den Gesetzesänderungen vom 3. November 1998 Aufgaben der Studentenschaft neu gestaltet worden sind, braucht der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Diese Änderungen sind durch Gesetz vom 26. Juni 2000 zurückgenommen worden.
15 Für die Grundrechtsklage gegen § 99 Abs. 2 und 3 HHG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Die Angriffe gegen die neugeregelte Aufgabenzuweisung in § 99 Abs. 2 HHG und gegen die Befugnisse nach § 99 Abs. 3 HHG sind gegenstandslos geworden. Das Zweite Gesetz zu Änderung des Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2000 hat die angegriffenen Normen ersatzlos aufgehoben. Die gegen diese gerichteten Bedenken des Antragstellers sind damit in der Hauptsache erledigt. Eine Beschwer des Antragstellers, die sich aus den geänderten Befugnissen der Studentenschaft ergeben haben soll, liegt somit spätestens seit der Aufhebung dieser Normen nicht mehr vor. Einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die aufgehobenen Vorschriften bedarf es nicht. Der Antragsteller wird nach dem Wegfall der behaupteten unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung auch nicht durch Folgewirkungen belastet.
16 II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG.
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