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P.St. 1509 e.A.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-05-17, P.St. 1509 e.A.
P.St. 1509 e.A.Constitutional CourtMay 17, 2000
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 StGHG) ist gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, um drohende Grundrechtsverletzung zu verhindern oder solche Verletzungen zu unterbinden, soweit er von dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
Entscheidungsdatum: 2000-05-17
Aktenzeichen: P.St. 1509 e.A.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0517.P.ST.1509E.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 StGHG) ist gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, um drohende Grundrechtsverletzung zu verhindern oder solche Verletzungen zu unterbinden, soweit er von dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann.
1 A
I.
Der Antragsteller beantragt beim Staatsgerichtshof, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Änderung des für ihn ausgesprochenen, sämtliche Betreuungsbereiche umfassenden Betreuungsverhältnisses vorzunehmen. Er ist im Verfahren durch Frau S. vertreten, die eine ihr am 10. Dezember 1998 erteilte Generalvollmacht zur Abwicklung aller privaten und geschäftlichen Angelegenheiten vorgelegt hat. Der Antragsteller greift eine durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 18. Juni 1999 ausgesprochene Betreuung durch einen Frankfurter Rechtsanwalt an. Die Betreuung war wegen einer schon mindestens seit 1997 andauernden psychischen Erkrankung des Antragstellers verfügt worden. Der Antragsteller wünscht nach Darstellung seiner Bevollmächtigten deren vorläufige Einsetzung als Betreuerin. In der Antragsschrift vom 6. März 2000, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 9. März 2000, ist mitgeteilt, dass die Bevollmächtigte im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren mit Antrag vom 18. September 1998 selbst die Übernahme der Betreuung angestrebt hatte. Grund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Änderung der Betreuung soll die - in der Antragsschrift behauptete - pflichtwidrige Ausübung des Betreueramtes durch den eingesetzten Rechtsanwalt sein. Hierzu werden in einer beigefügten Aufstellung der Bevollmächtigten verschiedene Vorwürfe erhoben. Insbesondere habe der Betreuer den Antragsteller in einem mietrechtlichen Räumungsverfahren über die von ihm innegehaltene Wohnung schlecht anwaltlich vertreten und sich geweigert, rechtzeitig Berufung gegen das ergangene Räumungsurteil einzulegen, so dass das Urteil unmittelbar vor der Vollstreckung stehe. Dem Antragsteller drohe der Verlust seiner Wohnung, was nach einem dem Antrag beigefügten fachärztlichen Attest vom 7. März 2000 aus gesundheitlichen Gründen nicht zu verantworten sei. Durch die Bestellung des derzeitigen Betreuers sieht sich der Antragsteller in Grundrechten verletzt. Für den Antragsteller wird geltend gemacht, er sei in Frankfurter Ämtern behördlicher Willkür und Schikanen ausgesetzt. Im Amtsgericht herrsche eine unglaubliche Ignoranz ihm als Behinderten gegenüber. Durch Benennung der Art. 1 und 13 des Grundgesetzes weist der Antragsteller ausdrücklich auf die nach seiner Ansicht vorliegende Verletzung seiner Menschenwürde und des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch die angegriffene Betreuungsregelung hin. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung anstelle des durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 18. Juni 1999 bestellten Betreuers als vorläufige Betreuerin Frau S. für sämtliche Betreuungsbereiche einzusetzen.
2 II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Eine einstweilige Anordnung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind. Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist aber gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -), d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, um drohende Grundrechtsverletzungen zu verhindern oder solche Verletzungen zu unterbinden, soweit er von dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Dies folgt daraus, dass nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung primär die Fachgerichte den Rechtsschutz und damit auch den Schutz der Grundrechte im Eilfall zu gewähren haben. Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit, in zumutbarer Weise fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Fortbestand des beanstandeten Betreuungsverhältnisses mit dem jetzigen Betreuer zu erlangen. Denn § 69 f Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - ermöglicht dem Vormundschaftsgericht, einen Betreuer durch einstweilige Anordnung zu entlassen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Auch die vom Antragsteller nach der Antragsschrift gewünschte Bestellung seiner Bevollmächtigten als Betreuerin kann im Wege einer einstweiligen Anordnung beim Fachgericht beantragt werden. § 69 f Abs. 1 FGG sieht die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung für den Fall vor, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Diese Anordnung kann bei Gefahr im Verzug auch schon vor der sonst notwendigen Anhörung des Betroffenen sowie vor der nach § 69 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 FGG erforderlichen Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers ergehen (§ 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG). In diesem fachgerichtlichen Verfahren sind auch die vom Antragsteller behaupteten Grundrechtsverletzungen durch den Fortbestand der angegriffenen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines bestimmten Richters des Amtsgerichts, der mit dem Verfahren der Betreuerbestellung befasst war, hegen sollte, kann er bei erneuter Befassung dieses Richters mit seiner Angelegenheit seine Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO - äußern. Diese Regelung gilt entsprechend auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, NJW 1995, S. 1030 ; BayObLG, NJW 1999, S. 1875).
3 III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
4 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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