Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-04-04, P.St. 1412

P.St. 1412Constitutional CourtApr 4, 2000

Regest

1. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1412 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-04

Aktenzeichen: P.St. 1412

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0404.P.ST.1412.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Verf HE, Art 2 Verf HE

Leitsatz

  1. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

  2. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird. Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.

Gründe

1 A.

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit der seine Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. März 1999 - 1 G 137/98(1) - zur Erstattung von 1.615,30 DM nebst Zinsen auf Grund der rechtskräftigen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 16. August 1998 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 1998 verpflichtet. Seine hiergegen gerichtete Erinnerung wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 26. April 1999 - 1 J 1145/99(1) - zurück. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antragsteller wende sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt zu haben. Gemäß § 164 VwGO würden die zu erstattenden Kosten auf Antrag des nach der Kostenentscheidung des Gerichts Erstattungsberechtigten festgesetzt. Voraussetzung der Kostenfestsetzung sei eine vorläufig vollstreckbare oder eine rechtskräftige Kostenentscheidung. Die vorliegenden Beschlüsse seien unmittelbar mit ihrem Wirksamwerden vollstreckbar gewesen, da Beschlüsse vollstreckbaren Inhalts vorläufig vollstreckbar seien, ohne dass sie einer dahingehenden Vollstreckbarkeitserklärung bedürften. Gegen den Kostenansatz selbst habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben und dieser sei auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 1999 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juni 1999 - 1 TJ 1726/99 - zurück. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verwies auf die Begründung des Verwaltungsgerichts und führte im Übrigen aus, der Umstand, dass der Antragsteller Verfassungsbeschwerde und, nachdem diese nicht zur Entscheidung angenommen worden sei, dagegen Gegenvorstellung mit dem Ziel erhoben habe, eine Änderung der Ausgangsentscheidung und damit auch der Kostenentscheidung zu erreichen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, stehe nach der Verwaltungsgerichtsordnung bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht einmal ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf innerhalb des Gerichtszweigs einer Kostenfestsetzung für die erste Instanz entgegen. Daraus sei zu schließen, dass eine Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Beteiligten erst recht nicht der Kostenfestsetzung für das Ausgangsverfahren entgegenstehe, so lange das Bundesverfassungsgericht nicht die Ausgangsentscheidung aufgehoben habe. Die gesetzliche Regelung sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber davon habe ausgehen dürfen, dass ein Beteiligter, der in der zweiten Instanz obsiege, die Kostenbeträge zurückerhalte, die er nach seinem Unterliegen in der ersten Instanz an die Gegenseite gezahlt habe. Mit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 22. Juni 1999 erhob der Antragsteller Gegenvorstellung mit der Begründung, Art. 19 Abs. 4 GG stehe der lediglich einfachgesetzlich vorgesehenen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung im Eilverfahren entgegen, wenn die gerichtliche Ausgangsentscheidung, um deren Kosten es gehe, noch mit Rechtsbehelfen wie der Verfassungsbeschwerde oder einer Gegenvorstellung angegriffen sei. Im gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten Eilverfahren seien die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe gegen die Ausgangsentscheidung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn - wie in seinem Fall - andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Da ihm schon in der Vergangenheit durch verfassungswidrige Arbeitsbedingungen (Art. 30 der Verfassung des Landes Hessen kurz: Hessische Verfassung - HV-) unter Vernachlässigung der Fürsorge- und Schutzpflicht durch den Dienstherrn (§ 92 BBG) gesundheitlich schwer geschadet worden sei, seien auch existentielle Belange (Angina pectoris, Bluthochdruck, psychosomatische Grundstörung) betroffen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 1999 mit, dass der Senat seine Gegenvorstellung als unbegründet ansehe. Am 21. Juli 1999 hat der Antragsteller Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof erhoben. Er trägt vor, der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1999 verletze das Willkürverbot des Art. 1 HV. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde für unbegründet erachtet habe. Die Zurückweisung seiner Gegenvorstellung ohne Begründung lasse den Schluss auf eine willkürliche Zurückweisung der Beschwerde zu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Staatsgerichtshof noch über die Grundrechtsklage P.St. 1422 gegen den das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren betreffenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1999 - 1 TZ 542/99 - entscheiden werde. Zuvor könne daher vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht über die damit im Zusammenhang stehenden Kosten befunden werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof versperre in willkürlicher Weise den Zugang zu einer zweitinstanzlichen Entscheidung. Dies verletze Art. 2 HV. Von seinen Bezügen für den Monat Juli seien rechtswidrig 1.663,02 DM einbehalten worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1999 - 1 TJ 1726/99 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot und die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV verletzt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

2 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

3 B.

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 12.01.2000 - P.St. 1312 -). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es. Der Antragsteller hat zunächst eine plausible Möglichkeit der Verletzung des in Art. 1 HV verankerten Willkürverbots bei der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss nicht hinreichend dargelegt. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 09.02.2000 - P.St. 1457 -). Hierfür ist nichts ersichtlich. Vielmehr haben der Hessische Verwaltungsgerichtshofs und das Verwaltungsgericht Kassel, auf dessen Ausführungen der Hessische Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen hat, dem Antragsteller umfassend und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Kostengrundentscheidung von verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen in Eilverfahren sofort vollstreckbar ist. Für eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV durch den angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fehlt ebenfalls jeder Anhaltspunkt. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -). Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -). Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -). Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung der Rechtsweggarantie durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss nicht erkennbar. Die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über Vollstreckbarkeit und Kostenfestsetzung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller als rechtswidrig monierte Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge für den Monat Juli 1999 war nicht Gegenstand des mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Sie ist schon deswegen nicht geeignet, eine Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Beschluss zu begründen.

4 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG. Der Staatsgerichtshof macht von der Möglichkeit, gemäß § 28 Abs. 2 StGHG eine Gebühr festzusetzen, Gebrauch, weil die Anrufung des Staatsgerichtshofs bei dem vorgetragenen Sachverhalt fern lag.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.