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P.St. 1492 e.A.•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2000-03-15, P.St. 1492 e.A.
P.St. 1492 e.A.Constitutional CourtMar 15, 2000
Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen Handlungen von Privatpersonen untersagt werden sollen, sind unstatthaft, weil die damit geltend gemachten Ansprüche nicht in einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden können.
Entscheidungsdatum: 2000-03-15
Aktenzeichen: P.St. 1492 e.A.
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2000:0315.P.ST.1492E.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen Handlungen von Privatpersonen untersagt werden sollen, sind unstatthaft, weil die damit geltend gemachten Ansprüche nicht in einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden können.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
Die Antragsteller wenden sich vor dem Hintergrund einer bereits länger andauernden Auseinandersetzung mit dem Eigentümer des Anwesens B, mit Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Eigentümers und anderer Personen an den Staatsgerichtshof. Aus weiteren Verfahren, die die Antragsteller zu 2, 4 und 5 beim Staatsgerichtshof betreiben (P.St. 1481 e.A., 1482; 1479 e.A., 1480; 1471, 1472 e.A.), sowie dem Verfahren eines weiteren Angehörigen der Antragsteller (P.St. 1477 e.A. und 1478) geht hervor, dass der Eigentümer die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung zugeschlagen bekam. Ursprüngliche Eigentümer waren die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 4.
2 Die Antragsteller behaupten Übergriffe des Eigentümers und durch ihn eingeschalteter oder beauftragter Dritter. Diese Übergriffe sollen sich zum Teil als Anwendung von Gewalt, vor allem gegen Sachen im Hause, und anderes strafbares Verhalten darstellen.
3 Bisher bestehen zwei Räumungsurteile gegen Mieter im Hause. Zu den zwei Räumungsurteilen des Amtsgerichts Idstein (Az.: 3 C 457/98 und 3 C 458/98) ist nach den zu P.St. 1478 und 1477 e.A. dem Staatsgerichtshof vorgelegten Unterlagen Berufung beim Landgericht Wiesbaden anhängig. Unter den Antragstellern ist nur die Antragstellerin zu 1 Vollstreckungsschuldnerin eines der bisher beim Amtsgericht erwirkten Räumungstitel.
4 Die Antragsteller haben nach eigener Darstellung Strafanzeigen erstattet oder beabsichtigen, solche einzureichen.
5 Die Antragsteller wenden sich auch gegen die von ihnen befürchtete Vollziehung eines „Räumungsbeschlusses“ für die Wohnung der Antragstellerin zu 1., der nach Angaben einer dritten Person ergangen sein soll, ihnen aber nicht vorliege. Sie bezeichnen ihn als „Zwangsvollstreckungsbeschluss“.
6 Die Antragsteller beantragen,
im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihre „angemieteten Privaträume widerrechtlich zu betreten, bestimmte strafbare Handlungen und weitere damit verbundene rechtswidrige Verstöße zu begehen,
sowie
die Aussetzung eines angeblich vorliegenden Zwangsvollstreckungsbeschlusses für 3 C 457/98.
7 B
I.
8 2. Die Anträge auf Aussetzung eines „Zwangsvollstreckungsbeschlusses“ sind ebenfalls unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage als des zugehörigen Verfahrens in der Hauptsache nicht erfüllt sind. Eine Grundrechtsklage ist nach § 43 Abs. 1, 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich seine Richtigkeit unterstellt plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 07.12.1999 P.St. 1454 ). Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 31.08.1999 P.St. 1427 ). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich des „Zwangsvollstreckungsbeschlusses“ nicht. Die Antragsteller haben über Inhalt, Urheber und Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses, von dessen angeblicher Existenz sie ihrem Vortrag zufolge nur gehört haben, ohne ihn selbst zu kennen, keine Angaben gemacht, die den Anforderungen des § 43 Abs. 1, 2 StGHG genügen. Eine Grundrechtsklage der Antragsteller zu 2 bis 5 muss insofern überdies daran scheitern, dass diese Antragsteller nach ihrem eigenen Vortrag durch den sog. Zwangsvollstreckungsbeschluss nicht in eigenen Grundrechten betroffen sein können. Denn der Beschluss soll sich nur auf die Räumung der Wohnung der Antragstellerin zu 1 beziehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt danach schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller ihr Begehren in der Hauptsache nicht mit einer zulässigen Grundrechtsklage verfolgen können.
9 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
10 III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch kann gegen ihn deshalb nicht erhoben werden.
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