P.St. 1105 - Gegenvorstellung•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-11-30, P.St. 1105 - Gegenvorstellung
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-11-30, P.St. 1105 - Gegenvorstellung
P.St. 1105 - GegenvorstellungConstitutional CourtNov 30, 1994
Regest
1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100). 2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig. 3. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022305
Full text
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1105 - Gegenvorstellung — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-11-30
Aktenzeichen: P.St. 1105 - Gegenvorstellung
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:1130.P.ST.1105GEGENVO.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100).
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Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig.
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Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören.
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