Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1994-07-13, P.St. 1105

P.St. 1105Constitutional CourtJul 13, 1994

Regest

1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrechte benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). Der Vortrag muß innerhalb der Klagefrist (hier des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG) beim Staatsgerichtshof eingehen. 2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden. 3. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf Strafverfolgung eines anderen. 4. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022298

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1105 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-07-13

Aktenzeichen: P.St. 1105

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1994:0713.P.ST.1105.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 31 GG, § 14 Abs 1 S 2 StGHG, § 46 Abs 1 StGHG, § 48 Abs 3 S 1 StGHG, § 114 ZPO

Leitsatz

  1. Es gehört zur Darlegungspflicht des Grundrechtsklägers, daß er die als verletzt gerügten Grundrechte benennt und einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildert, aus dem sich nachvollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166). Der Vortrag muß innerhalb der Klagefrist (hier des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG) beim Staatsgerichtshof eingehen.

  2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden.

  3. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf Strafverfolgung eines anderen.

  4. Bleibt die Grundrechtsklage erfolglos, ist Prozeßkostenhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung nicht zu gewähren.

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