P.St. 1121•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-03-13, P.St. 1121
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1991-03-13, P.St. 1121
P.St. 1121Constitutional CourtMar 13, 1991
Regest
1. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022231
Full text
Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1121 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-03-13
Aktenzeichen: P.St. 1121
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1991:0313.P.ST.1121.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 StGHG HE, § 22 StGHG HE
Leitsatz
- Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück und erklärt, daß die Hauptsache nicht weiterverfolgt werden solle, ist das Verfahren einzustellen, wodurch auch die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung (vgl StGH Wiesbaden, 1991-01-16, P.St. 1119 e.V.) endet.
Permalink
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