Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1987-03-31, P.St. 1067 e.V.

P.St. 1067 e.V.Constitutional CourtMar 31, 1987

Regest

1. Die Regelung des Landtagswahlverfahrens ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV dem Gesetzgeber vorbehalten. 2. Die nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehene Zulassung einer Einzelbewerberin außerhalb einer Landesliste oder eines Kreiswahlvorschlages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die Aufhebung einer Entscheidung des Landeswahlausschusses ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung einer Landtagswahl innerhalb der nach ARt. 81 HV vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen nach Auflösung des Landtags dadurch unmöglich werden würde (Fortführung StGH B. v. 25.03.1987 - P.St. 1065 e.V. -). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022171

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1067 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1987-03-31

Aktenzeichen: P.St. 1067 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1987:0331.P.ST.1067E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 75 Abs 3 S 1 Verf HE, Art 81 Verf HE, § 22 StGHG, §§ 28 WahlG HE

Leitsatz

  1. Die Regelung des Landtagswahlverfahrens ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV dem Gesetzgeber vorbehalten. 2. Die nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehene Zulassung einer Einzelbewerberin außerhalb einer Landesliste oder eines Kreiswahlvorschlages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die Aufhebung einer Entscheidung des Landeswahlausschusses ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Durchführung einer Landtagswahl innerhalb der nach ARt. 81 HV vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen nach Auflösung des Landtags dadurch unmöglich werden würde (Fortführung StGH B. v. 25.03.1987 - P.St. 1065 e.V. -).

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