Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1985-02-27, P.St. 1027 e.V.

P.St. 1027 e.V.Constitutional CourtFeb 27, 1985

Regest

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen überwiegt diejenigen vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile, die sich als notwendige und übliche Folgen einer Strafvollstreckung darstellen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022141

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1027 e.V. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1985-02-27

Aktenzeichen: P.St. 1027 e.V.

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1985:0227.P.ST.1027E.V.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen überwiegt diejenigen vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile, die sich als notwendige und übliche Folgen einer Strafvollstreckung darstellen.

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