Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1982-09-02, P.St. 951

P.St. 951Constitutional CourtSep 2, 1982

Regest

1. Die Begründung einer Grundrechtsklage kann nach Ablauf der Klagefrist zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, das Nachschieben eines neuen Sachverhaltes ist hingegen unzulässig. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen auf Bundesrecht beruhende Maßnahmen und Entscheidungen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022107

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 951 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1982-09-02

Aktenzeichen: P.St. 951

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1982:0902.P.ST.951.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 31 GG, § 46 Abs 1 StGHG, § 48 Abs 3 S 1 StGHG

Leitsatz

  1. Die Begründung einer Grundrechtsklage kann nach Ablauf der Klagefrist zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, das Nachschieben eines neuen Sachverhaltes ist hingegen unzulässig. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen auf Bundesrecht beruhende Maßnahmen und Entscheidungen.

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