Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 1964-04-24, P.St. 384

P.St. 384Constitutional CourtApr 24, 1964

Regest

1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG aus. 2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von solchen, die von vornherein unzulässig sind. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021898

Full text

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 384 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1964-04-24

Aktenzeichen: P.St. 384

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:1964:0424.P.ST.384.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. § 48 Abs. 2 StGHG schließt als Sondervorschrift die Möglichkeit einer Grundrechtsklage sowohl gemäß § 48 Abs.1 StGHG als auch gem. § 48 Abs. 3 StGHG aus.

  2. § 48 Abs. 3 StGHG meint mit der Erschöpfung des Rechtsweges das Gebrauchmachen von den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen, nicht aber von solchen, die von vornherein unzulässig sind.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.