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3 Ws 130/16 stvollz•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2016-09-20, 3 Ws 130/16 stvollz
3 Ws 130/16 stvollzSupreme Court / Criminal Chamber IIISep 20, 2016
Entscheidungsdatum: 2016-09-20
Aktenzeichen: 3 Ws 130/16 stvollz
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2016:0920.3WS130.16STVOLLZ.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der 4. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg vom 19. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Von einer Begründung wird abgesehen (§ 78 Nr. 3 HSVVollzG i.V.m. § 119 Abs. 3 StVollzG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 78 Nr. 3 HSVVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Für eine abweichende Kostenentscheidung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Stadt1 im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Ist Streitgegenstand eines den privilegierten Personenkreis des § 109 Abs.3 StVollzG betreffenden Vollzugsverfahrens die Frage "ob" vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren sind, ist nach Auffassung des Senats i.d.R. die Beiordnung eines Rechtsanwaltes geboten (vgl. hierzu Senatsentscheidung 3 Ws 334/16 (Stvollz)). Hier geht es indes nicht um die Frage des "ob", sondern um die Frage des "wie", also darum in welcher Art und Weise Ausführungen durchgeführt werden und ob die Anstalt, der insoweit ein eigenes Ermessen zusteht, besondere Sicherungsmaßnahmen für erforderlich erachtet (§ 50 Abs. 4 HSVVollzG). In diesen Fällen ist die Sach- und Rechtslage zudem denkbar einfach und erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht geboten (vgl. KG Beschluss vom 30. September 2014, 2 Ws342/14 Vollz).
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