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7 UF 91/09•OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, 2010-05-10, 7 UF 91/09
7 UF 91/09Supreme CourtMay 10, 2010
Entscheidungsdatum: 2010-05-10
Aktenzeichen: 7 UF 91/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0510.7UF91.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1579 Nr 2 BGB, § 1579 BGB
1 I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel vom 22.10.2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
2 Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die gemäß § 529 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
3 Solche erfolgversprechende Berufungsgründe hatte die Beklagte in ihrer Berufungsschrift vom 23.11.2009 indes nicht dargetan.
4 Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Klage des Klägers den von den Parteien beim Amtsgericht – Familiengericht – Eschwege am 26.04.2007 unter dem Az.: 56 F 480/06 UE geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten bereits ab März 2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, und nicht erst ab Januar 2010, wie die Beklagte anerkennt.
5 Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Beklagten besteht schon ab März 2009 nicht mehr, weil der Unterhaltsanspruch wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Herrn X gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen ist. Insoweit folgt der Senat in vollem Umfange den Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils vom 22.10.2009.
6 Die Voraussetzungen für eine Abänderung des von den Parteien am 26.04.2007 geschlossenen Vergleichs liegen nämlich vor.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, kann eine Abänderung eines Vergleichs dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs im Sinne des § 313 BGB gestört worden ist, d. h., wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vergleich nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wobei es einer Veränderung der Umstände gleichsteht, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vergleichs geworden sind, sich als falsch herausstellen (BGH FamRZ 1986, S. 790, BGHZ 128, 323). Eine wesentliche Veränderung der für den Grund, den Betrag oder die Dauer der Leistung bedeutsamen, bei Vertragsschluss maßgebenden Umstände in vorstehend angeführtem Sinne sind somit auch die zu einer Verwirkung nach § 1579 BGB führenden Umstände, die bis hin zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs führen können.
8 Die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB sind vorliegend ab März 2009 gegeben. Danach ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftliches Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
9 Eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft bzw. eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich u. a. dann ergeben, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner über einen längeren Zeitraum hinweg einen gemeinsamen Haushalt führt, mit diesem also gemeinsam wirtschaftet, und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird [BGH FamRZ 1995, S. 540 (542, 543)].
10 Unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners kann ein Verwirkungsgrund darin erblickt werden, dass sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten und es daher für den Unterhaltspflichtigen grob unbillig ist, den Unterhaltsberechtigten weiterhin unterhalten zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist, wobei insoweit das Erscheinungsbild der neuen Verbindung in der Öffentlichkeit, das die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und den damit verbundenen Eingriff in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar macht, entscheidend ist [BGHZ FamRZ 1989, S. 487 (489); FamRZ 2002, S. 810 (811, 812)]. Dabei setzt eine derartige Verfestigung der Beziehung grundsätzlich eine gewisse Mindestdauer der Verbindung voraus, weil sich ansonsten in der Regel nicht verlässlich beurteilen lässt, ob die Partner auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild dieser Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für die weitere Zukunft gewählt haben; unter welchen Umständen nach einer gewissen Mindestdauer auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich indes nicht allgemein festlegen (BGH FamRZ 2002, S. 23).
11 Vorliegend rechtfertigen es die vom Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils vom 22.10.2009 aufgezeigten Umstände, den Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ab März 2009 ganz zu versagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte ein eigenes Einkommen erzielt. Von einer Unterhaltsgemeinschaft der Beklagten und ihrem neuen Partner ist bereits deshalb auszugehen, weil sie unstreitig gemeinsam wirtschaften und anfallende Kosten, wie Wohnkosten und die Lebenshaltungskosten, gemeinsam tragen und in allen Bereichen eheähnlich zusammenleben.
12 Entsprechend wird das Erscheinungsbild der Beklagten in der neuen Verbindung mit Herrn X in der Öffentlichkeit geprägt. Selbstredend ergibt sich damit aufgrund des Zusammenlebens der Beklagten mit ihrem neuen Partner, dass sie ihre Lebensverhältnisse entsprechend ihrem jeweiligen Beitrag zum Lebensunterhalt so aufeinander abgestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich offensichtlich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren.
13 Der Annahme, dass die Beklagte und ihr neuer Lebenspartner eheähnlich zusammenleben, steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte mit ihrem neuen Partner in dieser Form erst seit Januar 2008 zusammenlebt, mithin die Lebensgemeinschaft bei Erhebung der Abänderungsklage durch den Kläger ca. 1 ¼ Jahr bestand.
14 Zwar entspricht es der herrschenden Meinung, dass sich vor Ablauf einer Mindestzeit von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens in einer neuen Gemeinschaft im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen lässt, ob die Partner nur probeweise oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben [vgl. hierzu allgemein: BGH FamRZ 2004, S. 614, FamRZ 1997, S. 671, BGH FamRZ 1989, S. 487 (491)]. Allerdings kann ein die Unterschreitung der zeitlichen Grenze von zwei Jahren rechtfertigender Ausnahmefall etwa dann angenommen werden, wenn sich die Partner gemeinsam zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft eine Wohnung mieten (vgl. hierzu allgemein: MK-Maurer, BGB, FamR I, 5. Aufl. 2010, § 1579 BGB Rdnr. 16 m. w. N. d. Rechtspr.).
15 So liegen die Dinge hier. Unstreitig hat die Beklagte mit ihrem neuen Partner die Lebensgemeinschaft im Januar 2008 in der Weise aufgenommen, dass Herr X in ihre Wohnung in Stadt1 eingezogen ist und dort seinen Erstwohnsitz angemeldet hat; anschließend wurde von ihnen mit Wirkung vom 1. Juli 2008 gemeinsam eine Wohnung in der …Straße …in Stadt1 angemietet, renoviert und bezogen.
16 Die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung, eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft der Beklagten mit ihrem neuen Partner, die ihren Ausdruck in der gemeinsamen Lebensplanung und Anmietung einer Wohnung zum gemeinsamen Wohnen gefunden habe, sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, ist demgemäß nicht zu beanstanden.
17 Davon abgesehen erscheint dem Senat zweifelhaft, ob der bisher herrschenden Meinung überhaupt noch zu folgen ist, wonach sich in der Regel erst nach einer Zeit von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens verlässlich beurteilen lasse, ob die Partner nur probeweise oder in einer verfestigten Gemeinschaft leben. Diese Auffassung geht auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 1988 zurück [(FamRZ 1989, S. 487 (489)], das möglicherweise den seitdem veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird bzw. den gesellschaftlichen Wandel unberücksichtigt lässt.
18 Im Hinblick darauf, dass inzwischen zunehmend Ehen - bei Rückgang der Zahl der Eheschließungen in den letzten 22 Jahren bei gleichzeitigem Anstieg der Scheidungsquoten – schon nach kurzer Dauer geschieden werden, die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesellschaftlich anerkannt und oftmals als Alternative zur Ehe eine auf Dauer angelegte und gewählte Lebensform ist, erscheint die Überlegung, erst nach zwei bis drei Jahren könne beurteilt werden, ob die Partner dauerhaft zusammenleben, in dieser Allgemeinheit nicht mehr als überzeugend.
19 Ob der herrschenden Meinung noch zu folgen ist, braucht im vorliegenden Berufungsverfahren indes nicht entschieden zu werden, weil von einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Beklagten mit ihrem neuen Partner bereits aus anderen Gründen auszugehen ist, ohne dass die bislang herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dem entgegenstünde.
20 Nach alledem bietet die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil keine Aussicht auf Erfolg.
21 Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.
22 II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Wird die Berufung ggf. zurückgenommen?
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