OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2010-05-03, 19 U 230/09

19 U 230/09Supreme Court / Civil Chamber 19May 3, 2010

Full text

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat — 19 U 230/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-03

Aktenzeichen: 19 U 230/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2010:0503.19U230.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

1 I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

2 1. Die Berufung hat zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

3 Allerdings trifft der Einwand der Berufung zu, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Klage eine Haftung der Beklagten nicht wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages, sondern allein wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung geltend macht. Indes beruht das angefochtene Urteil nicht auf der danach gegebenen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG. Vielmehr ist die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, weil der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Verletzung von Pflichten aus einem Finanzierungsberatungsvertrag nicht zusteht.

4 a. Ein Finanzierungsberatungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Zedenten einerseits und dem Beklagten zu 2) andererseits nicht zustande gekommen. Konkrete Erklärungen des Beklagten zu 2), die auf den konkludenten Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages schließen lassen könnten, legt die Klägerin nicht dar. Vielmehr lernte sie den Beklagten zu 2) auch nach ihrem Sachvortrag erst bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages am ….11.1999 kennen, wobei der Beklagte zu 2) für den Verkäufer der Eigentumswohnung auftrat. Der Bausparvertrag mit der ... war bereits zuvor – am ….10.1999 – zustande gekommen. Auch in Bezug auf den von der Klägerin und dem Zedenten unter dem 17.11.1999 abgeschlossenen Kreditvertrag ist eine Handlung oder Erklärung des Beklagten zu 2), die eine Finanzierungsberatung oder die Unterstützung einer fremden Finanzierungsberatung erkennen lässt, nicht ersichtlich.

5 Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe „im Hintergrund mit dem Beklagten zu 1) zusammen gearbeitet“, enthält keinen nachvollziehbaren Sachvortrag. Eine Haftung des Beklagten zu 2) – gegebenenfalls auch nur im Wege einer Zurechnung von Erklärungen des Beklagten zu 1) – kann darauf nicht gestützt werden.

6 b. Auch mit dem Beklagten zu 1) ist ein Finanzierungsberatungsvertrag nicht zustande gekommen. Konkrete Erklärungen des Beklagten zu 1), die ergeben, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin und den Zedenten tatsächlich in Bezug auf die Finanzierung des Kaufs der Eigentumswohnung beraten und mit ihnen dadurch konkludent einen entsprechenden Beratungsvertrag abgeschlossen hat, werden nicht vorgetragen. Der Sachvortrag der Klägerin beschränkt sich darauf, dass der Beklagte zu 1) sie zwei bis drei Mal in ihrer Wohnung aufgesucht, dabei über den Kauf der Wohnung und deren Finanzierung beraten und ihnen die später zustande gekommene Finanzierung über einen Bausparvertrag in Verbindung mit einem tilgungsfreien Vorauskredit empfohlen habe, am 05.10.1999 auch ein Antragsformular der ... mitgebracht habe, das von ihnen im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnet worden sei. Dieser Sachvortrag ist mit Rücksicht auf die hier gegebenen besonderen Umstände unsubstantiiert. Er ergibt lediglich, dass der Beklagte zu 1) das später tatsächlich realisierte Finanzierungsmodell und die ... als Vertragspartner empfohlen hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte zu 1) auch zu den Bedingungen des Vorauskredites, des Bausparvertrages nebst Bauspardarlehen und zu den sich hieraus ergebenden Belastungen geäußert oder etwa auf Vorzüge einer solchen Finanzierung gegenüber einer anderen hingewiesen hat. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurden ihr und dem Zedenten die Bedingungen des Vorausdarlehens und des Bauspardarlehens mit dem Angebotsschreiben der ... vom 09.11.1999 bekannt gegeben. In diesem Schreiben wird ferner der Abschluss einer Risikolebensversicherung empfohlen, die die Klägerin und der Zedent dann auch beantragten, die aber offenbar nicht Gegenstand der Finanzierungsberatung des Beklagten zu 1) gewesen sein soll. Überdies wurde der Bausparantrag vom 05.10.1999 auch nicht vom Beklagten zu 1), sondern von einem Außendienstmitarbeiter der ... gegengezeichnet. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Beklagte zu 1) möglicherweise ganz allgemein ein bestimmtes Finanzierungsmodell empfahl, nicht aber auch die für eine Beratung unabdingbaren näheren Angaben über die Bedingungen der Finanzierung und die daraus folgende Belastung der Klägerin und des Zedenten machte. Die Klägerin trägt auch nicht vor, ob der Beklagte zu 1) irgendwelche Argumente zur Begründung seiner Finanzierungsempfehlung vorbrachte. Bleibt aber eine Finanzierungsempfehlung derart unspezifisch, dass sie sich letztlich auf ein Finanzierungsmodell und den Namen eines Anbieters beschränkt, kann darin lediglich ein Hinweis auf eine Finanzierungsmöglichkeit, nicht aber eine konkrete Finanzierungsberatung gesehen werden.

7 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

8 II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 02.06.2010 Stellung zu nehmen.

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