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19 W 78/09•OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2009-11-25, 19 W 78/09
19 W 78/09Supreme Court / Civil Chamber 19Nov 25, 2009
Vereinbaren Parteien im Rahmen eines Vorvertrages ein bestimmtes Geschäftsmodell partnerschaftlich gemeinsam zu betreiben, kann in der Aufnahme der auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeit der stillschweigende Abschluss des Gesellschaftsvertrages gesehen werden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 14. August 2009, 2/21 O 76/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-25
Aktenzeichen: 19 W 78/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:1125.19W78.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Vereinbaren Parteien im Rahmen eines Vorvertrages ein bestimmtes Geschäftsmodell partnerschaftlich gemeinsam zu betreiben, kann in der Aufnahme der auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeit der stillschweigende Abschluss des Gesellschaftsvertrages gesehen werden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 14. August 2009, 2/21 O 76/09, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 21. Zivilkammer – vom 14.08.2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird aufgegeben, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zu versagen mit Ausnahme des Antrags, im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft dem Kläger die vollständige Adressdatei von früheren, aktuellen und potentiellen Kunden zu überreichen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Denn dem Antragsteller kann – mit der tenorierten Einschränkung – Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Vielmehr ist die Erfolgsaussicht im wesentlichen zu bejahen. Die Parteien sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 05.12.2008 zum 31.12.2008 gekündigt und damit aufgelöst worden ist.
2 Nach dem durchgehend unstreitigen Sachvortrag des Antragstellers vereinbarten die Parteien Anfang 2006 im Rahmen eines Vorvertrages mit den Herren Z1 und Z2, die im April 2006 und im Juli 2006 im allseitigen Einvernehmen ausschieden, das Geschäftsmodell, interessierten Kunden die Kunst des Flirtens und der Verführung näher zu bringen, gemeinsam zu betreiben. Dieses Geschäftsmodell sollte als gemeinsamer Zweck – geprägt durch partnerschaftliche Gleichordnung – verfolgt werden, wie die in der Folgezeit von den Parteien entfalteten Aktivitäten belegen. Dabei war der Antragsgegner u. a. für den Internetauftritt, die Buchhaltung und die Organisation der Workshops, der Antragsteller hingegen für die Durchführung der Einzel- und Gruppenworkshops, Telefoncoaching sowie Fernseh- und Zeitungsinterviews verantwortlich. Danach sollte es sich um eine Leistungsgemeinschaft handeln, in der sich die Parteien zusammenschlossen, um den genannten gemeinsamen Zweck dadurch zu erreichen, dass sie gemeinschaftlich Leistungen erbringen, zu denen sie alleine nicht oder nicht in derselben Weise imstande wären (vgl. Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts/Schücking, Band 1, 2. Aufl., § 4 Rn. 17). Allerdings kann mangels eines ausdrücklich vereinbarten Gründungszeitpunktes der genaue Zeitpunkt der Entstehung der BGB-Gesellschaft nicht festgestellt werden. Mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Vorvertrag wurde jedoch der eigentliche Gesellschaftsvertrag stillschweigend dadurch abgeschlossen, dass die BGB-Gesellschaft die auf Erzielung ihres Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit aufnahm (vgl. Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts/Schücking a.a.O., § 2 Rn. 31). Jedenfalls seit April 2006 waren die Parteien die gegenseitige Verpflichtung eingegangen, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks, die Erzielung von Einnahmen aus dem gemeinschaftlich betriebenen Geschäftsmodell im Wege der einvernehmlich getroffenen Aufgabenverteilung im Sinne von § 705 BGB zu fördern. Denn im April 2006 wurde nach vorangegangener Werbung unter einem gemeinsamen Namen ein erster Workshop durchgeführt. Es bildete sich auch Gesellschaftsvermögen, zu dessen Verwaltung der Antragsgegner das in seiner E-Mail vom 14.06.2006 genannte Konto einrichtete. Nach dem Umfang der von beiden Parteien investierten Arbeitskraft und der wirtschaftlichen Bedeutung der gemeinschaftlichen Tätigkeit erscheint es fernliegend, einen Rechtsbindungswillen in Bezug auf die gemeinschaftliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks zu verneinen. Der Umstand, dass der Antragsgegner in seiner E-Mail vom 14.06.2006 auch noch den Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages verlangte und dass eine Einigung zwischen den Parteien über den vom Antragsgegner im Mai 2007 schließlich vorgelegten Entwurf eines Gesellschaftsvertrages nicht zustande kam, der Antragsteller schließlich im März 2008 im eigenen Namen den gemeinsamen Firmennamen vor dem Harmonisierungsamt in O1 anmeldete, rechtfertigt mit Rücksicht darauf, dass die Parteien während mehrerer Jahre in erheblichem Umfang gemeinschaftlich Leistungen erbrachten, zu denen sie allein nicht im Stande gewesen wären, nicht die Annahme eines zeitlich vor dem Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses liegenden vertragslosen Zustandes.
3 Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht verneint werden. Der Klageantrag 1. ist als Feststellungsantrag auszulegen mit dem Inhalt, dass die dort genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst ist (da die wirksame Kündigung des Antragsgegners die Auflösung bewirkte) und auseinander zu setzen ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses und den sich aus der Auflösung ergebenden Auseinandersetzungsanspruch des Antragsstellers in Abrede stellt (vgl. BGH NJW 1981, 749, 750 ). Die Feststellungsklage ist auch neben der in Klageantrag Nr. 2 beabsichtigten Leistungsklage zulässig, weil die mit der Leistungsklage verlangten Handlungen nicht alle zur Auseinandersetzung der Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen betreffen. Gemäß § 731 BGB erfolgt die Auseinandersetzung in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gemäß §§ 732 – 735 BGB. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner die in dem beabsichtigten Klageantrag Nr. 2 genannten Handlungen verlangen, weil ein Gesellschafter seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig zu informieren hat (BGH DStR 2002, 2234 ); ausgenommen hiervon ist lediglich die geltend gemachte Verpflichtung, dem Kläger die vollständige Adressdatei von früheren, aktuellen und potentiellen Kunden zu überreichen, weil nicht ersichtlich ist, wieso die Vermögensinteressen des Antragstellers im Rahmen der Auseinandersetzung durch diese Auskunft berührt werden.
4 Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag beruht darauf, dass das Landgericht noch nicht geprüft hat, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Prozesskosten ganz oder teilweise aufzubringen. Diese Frage bedarf weiterer Aufklärung, weil die Angaben des Antragstellers nicht erkennen lassen, von welchen Einkünften er lebt.
5 Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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