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3 Ws 687/09•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2009-08-06, 3 Ws 687/09
3 Ws 687/09Supreme Court / Criminal Chamber IIIAug 6, 2009
Entscheidungsdatum: 2009-08-06
Aktenzeichen: 3 Ws 687/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0806.3WS687.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 2 StPO, § 310 Abs 1 StPO
1 Die Beschwerde, die sich erkennbar gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Festnahme zurückgewiesen wurde, richtet, wird auf Kosten des Antragstellers (§ 473 I StPO) verworfen. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben (§ 310 II StPO). Eine Anfechtung der auf Beschwerde hin ergangenen Entscheidung wäre nur statthaft, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes über einen Betrag von mehr als 20.000 € betrifft (§ 310 I StPO), was hier aber nicht der Fall ist. Bei der vorläufigen Festnahme gem. § 127 II StPO handelt es sich nicht um eine Verhaftung im Sinne des § 310 I StPO. Nur diejenigen Beschlüsse betreffen die Verhaftung, mit denen unmittelbar entschieden wird, ob ein Beschuldigter in Haft zu nehmen oder zu halten ist (vgl. BGH, NJW 1976, 721). Angesichts der klaren Unterscheidung des Gesetzes zwischen Haft und Verhaftung einerseits und Vorführung, Festnahme, Festhalten usw. andererseits ist die vorläufige Festnahme der weiteren Beschwerde entzogen. Wegen der eindeutig hinter der Verhaftung zurückbleibenden materialen Bedeutung dieser Maßnahmen und mit Blick auf sonst entstehende Wertungswidersprüche ist dies auch sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu SK-StPO, Frisch, § 310, Rn 24).
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