OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2009-07-15, 3 U 251/08

3 U 251/08Supreme Court / Civil Chamber IIIJul 15, 2009

Regest

Wohngebäudeversicherung - Schaden an Heizungsanlage Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 5. September 2008, 2-8 O 87/08, Urteil

Full text

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 251/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-15

Aktenzeichen: 3 U 251/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0715.3U251.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Nr 1 VGB, Nr 2 VGB, Nr 3 VGB

Leitsatz

Wohngebäudeversicherung - Schaden an Heizungsanlage

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 5. September 2008, 2-8 O 87/08, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 19. Zivilkammer – vom 5.9.2008 (2/8 O 87/08) wird zurückgewiesen, weil sie keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 6476,32.

Gründe

1 Der Senat nimmt zunächst Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 28.5.2009.

2 Der Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 8.7.2009 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

3 1. Auf die vom Kläger erstmals beanstandete Verwendung unterschiedlicher und zum Teil unzutreffender Begrifflichkeiten kommt es vorliegend nicht an. Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung unter Zuziehung eines Sachverständigen besteht kein Anlass.

4 a) Der Schaden durch das vorliegend bestimmungswidrig aus der Therme, dem Heizkessel oder Tank ausgetretene Heizungswasser ist als Leitungswasserschaden nach den Ziffern 1,2 sowie 3.2.1 c) nach den hier geltenden VGB 2000 gedeckt. Unabhängig von der technischen oder umgangssprachlichen Bezeichnung sind die vorliegend verwendeten Begriffe Therme, Heizungskessel, Tank jedenfalls als Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung anzusehen.

5 Der Schaden am Heizkessel/Therme ist jedoch nicht durch das Wasser verursacht worden, sondern besteht im internen Korrosionsschaden (siehe unten 2.).

6 b) Schäden an diesen Anlagen selbst, nämlich an Heizkesseln, Boilern, Heizkreisverteilern oder vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen sind nach Ziffer 3.3.2 b) nur als Frostschäden versichert. Der Kläger behauptet weder in erster noch in zweiter Instanz – und er kann dies entsprechend seiner Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) auch nicht – ein Bruchschaden an einem Rohr der Wasserversorgung (Ziffer 2.2) sei vorliegend Ursache des geltend gemachten Schadens gewesen. Nur diese Alternative in der Tatsachenvoraussetzung könnte ihm zum Erfolg verhelfen. Die Herstellerfirma A hat vorliegend aber ausdrücklich eine Undichtigkeit an dem B Heizkessel selbst festgestellt und bestätigt (Schreiben 6.8.2008, letzter Absatz, Blatt 109 d.A. = K 22), keineswegs an einem Rohr innerhalb des Kessels. Selbst wenn man die Edelstahl-Heizfläche innerhalb eines Kessels (Anlage K 24, Blatt 111 d.A.) aufgrund ihrer Form als Rohr ansehen wollte, handelt es sich nicht um ein Rohr der Wasserversorgung (Ziffer 2.2), sondern um ein Rohr innerhalb des Heizkessels im geschlossenen Heizwasserkreislauf. Bruchschäden daran sind nur gegen Frost versichert (Ziffer 3.3).

7 2. Vorliegend besteht entgegen der Auffassung des Klägers die Folgezerstörung durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser nur in den Schäden an der Wohnung (Tür, Zarge, Teppichboden). Ein Folgeschaden an der Therme scheidet deshalb aus, weil diese nach dem unstreitigen Sachverhalt durch den - nicht versicherten - Korrosionsdefekt irreparabel geschädigt war und deshalb ausgetauscht werden musste. Diese Feststellung hatten übereinstimmend und vom Kläger unbeanstandet die Herstellerfirma A sowie der von der Beklagten beauftragte Sachverständige SV1 getroffen. Vorliegend hatte nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen SV1 vom 30.10.2006 der Wassertank der Therme korrosionsbedingt ein Loch aufgewiesen, so dass nach den Feststellungen der Herstellerfirma A bereits dadurch ein Totalschaden bestand, weil es kein Ersatzteil mehr gab (Schreiben des Sachverständigen vom 11.4.2007, Blatt 73 d.A.).

8 Aufgrund dessen war die Beschädigung von weiteren Teilen der Therme ohne Folgen, weil das gesamte Gerät bereits durch den internen Defekt vollständig ersetzungsbedürftig gewesen ist. Die Einwirkungen des Wassers auf die Elektronik und den in der Therme befindlichen Brenner haben zu keinem (weiteren) Schaden geführt. Die (separate) Reparatur dieser Teile war nicht mehr möglich. Hierauf hatte die Beklagte bereits auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen SV1 vom 11.4.2007 (Blatt 73 d.A.) mit Schreiben vom 3.5.2007 (Blatt 71 d.A.), vom 29.5.2007 (Blatt 27 d.A.) und vom 21.8.2007 (Blatt 35 d.A.) hingewiesen.

9 3. Die mehrfach bemühte Entscheidung des BGH (VersR 1993, 1102 ) ist nicht einschlägig. Dort lag ein im entscheidenden Punkt abweichender Sachverhalt zugrunde, nämlich bestimmungswidrig aus einem im Heizkessel verlaufenden Wasserrohr ausgetretenes Wasser, infolge dessen eine Schweißnaht im Feuerungsraum aufbrach und durch das ausgetretene Wasser außerdem der Brenner beschädigt wurde. Die Reparatur war möglich, aber teurer als die Wiederbeschaffung. Ein solcher Reparaturschaden wäre auch vorliegend versichert. Vorliegend bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bauartbedingt innerhalb des Heizkessels überhaupt ein Wasserrohr vorhanden gewesen ist. Soweit der Heizkessel selbst oder der darin enthaltene Wärmetauscher eine Rohrform aufweisen sollte, handelte es sich weiter um den Heizkessel und nicht ein Rohr innerhalb des Heizkessels, abgesehen davon, dass der Kläger keine konkrete Behauptung zu einem Bruch eines derartigen „Rohres“ aufgestellt hat. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, läge im Gegensatz zu den (vom BGH zu Grunde gelegten) VGB 62 nach den VGB 2001 versicherter Schaden nicht vor. Denn Rohrbruch an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage ist zwar nach § 4 (2) a) Nr.1 VGB 62 versichert gewesen, in Ziffer 2.2 VGB 2000 jedoch auf Rohre der Wasser versorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen beschränkt.

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