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6 W 49/09•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2009-04-28, 6 W 49/09
6 W 49/09Supreme Court / Civil Chamber 6Apr 28, 2009
Zur Frage eines Verstoßes gegen den Kern des Unterlassungstitels, insbesondere für den Fall, dass der gegen die konkrete Verletzungsform gerichtete Unterlassungsantrag mit mehreren Wettbewerbsverstößen begründet wird (TCM-Antrag) Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 13. Januar 2009, 22 O 380/08, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-28
Aktenzeichen: 6 W 49/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0428.6W49.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Zur Frage eines Verstoßes gegen den Kern des Unterlassungstitels, insbesondere für den Fall, dass der gegen die konkrete Verletzungsform gerichtete Unterlassungsantrag mit mehreren Wettbewerbsverstößen begründet wird (TCM-Antrag)
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 13. Januar 2009, 22 O 380/08, Beschluss
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.000,-- EUR
1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Das Landgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen das durch das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 03.11.2008 ausgesprochene Unterlassungsgebot zu Recht verneint.
3 Das titulierte Verbot bezieht sich auf die, aus der einbezogenen Abbildung ersichtliche, konkrete Verletzungsform. Der Beklagten ist keineswegs schlechthin verboten worden, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Bewerbung eigener Waren und Dienstleistungen zugleich auch über das Bußgeldverfahren des Bundeskartellamts gegen die Klägerin zu berichten; ein derartiges Verbot wäre materiellrechtlich auch kaum zu rechtfertigen gewesen. Gegenstand des gerichtlichen Verbots ist vielmehr nur eine Berichterstattung wie sie in dem in den Tenor einbezogenen Werbeflyer vorgenommen wurde. Die Einbeziehung des Werbeflyers mit den Worten „so wie … geschehen …“ bewirkt eine Eingrenzung des Verbotsbereichs; sie stellt nicht nur eine exemplarische Erläuterung oder Verdeutlichung des Verbots dar, wie dies etwa im Falle eines „Insbesondere“-Zusatzes anzunehmen wäre.
4 Das Verbot erfasst allerdings nicht nur identische sondern auch kerngleiche Wiederholungen der Verletzungshandlung. Die jetzt gerügte Werbung fällt jedoch aus den vom Landgericht, insbesondere in der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.03.2009, genannten Gründen nicht in den Kernbereich des Unterlassungstitels.
5 Zur näheren Bestimmung des Verbotsumfangs ist, da das Versäumnisurteil vom 03.11.2008 keine Begründung enthält, maßgeblich auf die damalige Klageschrift abzustellen. Nach deren Inhalt hielt die Klägerin die beanstandete Werbung aus mehreren Gründen für unzulässig. Unter anderem bezog sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte in ihrer Werbung einen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens suggeriert habe (Seite 5 der Klageschrift). Zumindest in diesem Punkt weicht die nunmehr beanstandete Werbung entscheidend von der dem Verbotstitel zugrunde liegenden konkreten Verletzungsform ab.
6 Die Klägerin beanstandet jetzt, dass die Beklagte in ihrem Internetauftritt eine Verlinkung zu dem Bericht der Tagesschau anbietet, den sie in dem ursprünglich beanstandeten Werbeflyer auszugsweise zitiert hatte. Der vollständige Bericht beinhaltet aber – im Unterschied zu dem von der Beklagten seinerzeit veröffentlichten Auszug – einen Hinweis darauf, dass die angesprochenen Bußgeldbescheide noch nicht rechtskräftig seien.
7 Schon diese eine Abweichung schließt einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot aus. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteter Klageantrag – wie er hier im Erkenntnisverfahren gestellt wurde – schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungsform eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält (vgl. BGH, WRP 2001, 400, 403 – TCM-Zentrum), sofern der Kläger seinen Unterlassungsantrag auch auf diese Wettbewerbswidrigkeit gestützt hat (vgl. BGH, WRP 2001, 28, 29 – dentalästhetika). Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Verletzungshandlung im Übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist und ob demnach die übrigen Beanstandungen des Klägers berechtigt sind oder nicht.
8 Eine notwendige Konsequenz dieser dem Kläger im Erkenntnisverfahren zugute kommenden Erleichterung ist allerdings ein entsprechend enger Verbotsumfang des so erwirkten Titels. Der Kernbereich eines solchen Unterlassungstitels wird schon dann verlassen, wenn die erneute Handlung von der konkreten Verletzungsform auch nur in einem von mehreren Punkten maßgeblich abweicht, auf die das gerichtliche Verbot bzw., sofern die gerichtliche Entscheidung keine Begründung enthält, der Verbotsantrag gestützt war.
9 Da ein Verstoß gegen Unterlassungstitel schon aus den eben dargelegten Gründen ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob eine kerngleiche Verletzungshandlung noch aus weiteren Gründen, wie sie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, ausscheidet.
10 Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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