OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2009-04-03, 7 U 196/08

7 U 196/08Supreme Court / Civil Chamber 7Apr 3, 2009

Full text

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 196/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-03

Aktenzeichen: 7 U 196/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0403.7U196.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Berufung hat voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Gründe

1 Der Kläger hat die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch genommen. Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2005 Betriebshaftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin Firma A-GmbH & Co. KG. Der Kläger hat in dem Insolvenzverfahren seine Forderung, für die er Deckungsschutz begehrt, zur Tabelle angemeldet. Dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der späteren Insolvenzschuldnerin lagen die AHB zugrunde. Ein Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin erklärte im August 2005 im Rahmen einer Informationsveranstaltung, dass das Fahrzeug des Klägers, ein PKW X für eine Umrüstung auf einen bivalenten Antrieb mit Flüssiggas geeignet sei. Die Umrüstung erfolgte, in dessen Folge ein Motorschaden auftrat, der auf den Betrieb mit Flüssiggas zurückzuführen war.

2 Der Kläger hat Schäden in einer Gesamthöhe von 5.698,47 EUR für die Einbaukosten des bivalenten Antriebs, die Kosten für die Reparatur, die Transportkosten, eine allgemeine Kostenpauschale sowie die Kosten für den Rückbau des Motors und für das Beweissicherungsverfahren verfolgt. Die Beklagte hat vorprozessual eine Regulierung abgelehnt.

3 Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter der A-GmbH & Co. KG, Rechtsanwalt RA1 in O1, Deckungsschutz dahingehend zu gewähren, als die Gemeinschuldnerin, die A-GmbH & Co. KG, dazu verpflichtet ist, dem Kläger einen Schaden in Höhe von 5.698,47 EUR aus der Umrüstung seines Fahrzeuges PKW X zu erstatten, hilfsweise, den Schaden aus dem vorgenannten Versicherungsfall zu erstatten,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

4 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5 Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Es bestehe kein Versicherungsschutz.

6 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 21.04.2008 die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils und lediglich noch den Ausspruch der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, 3.798,47 EUR aus der Umrüstung des Fahrzeugs zu erstatten, hilfsweise den Schaden aus dem Versicherungsfall zu erstatten, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Er vertritt die Auffassung, dass nicht alle in Betracht kommenden Ansprüche bzw. Schäden im Zusammenhang mit der Umrüstung des Fahrzeugs des Klägers von der Deckung ausgeschlossen seien. Er macht die Erstattung der Einbaukosten nicht weiter geltend, geht jedoch davon aus, dass alle darüber hinaus gehenden Schäden nichts mit der Erfüllungserwartung des Klägers zu tun hatten, sondern einen Ersatz für die infolge der Nichterfüllung dem Besteller entstandenen weiteren Schäden anzusehen seien.

7 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

8 II.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers aufweist, noch neue, nach §§ 529 ff. ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine anderweitige Entscheidung zu Gunsten des Klägers rechtfertigen.

9 Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Feststellungsklage des Klägers unbegründet ist. Der Kläger kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers als Dritter nicht wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers von der Beklagten verlangen (§ 157 VVG). Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein solcher dem Feststellungsantrag zugrunde liegender Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz, wegen der an dem Fahrzeug des Klägers aufgrund der Umrüstung durch eine bivalente Autogasanlage entstandenen Schäden nicht besteht. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß § 1 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 AHB scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Schäden, zu deren Ersatz der Kläger die Versicherungsnehmerin in Anspruch genommen hat, um vom Deckungsschutz nicht erfasste Erfüllungssurrogate gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB handelt. Der Senat kann es schon offen lassen, ob ein Anspruch des Klägers schon deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Versicherungsfall im Sinne des § 1 Nr. 1 AHB nicht vorliegt. Ob die von dem Landgericht angezogene Regelung des Versicherungsausschlusses gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB lediglich deklaratorischen Charakter hat, wenn -wie hier- Ansprüche auf Vertragserfüllung und auf Gewährleistung geltend gemacht werden, oder von einem konstitutiven Charakter des Ausschlusses von Versicherungsschutz auszugehen ist, wenn der Erfüllungsschadensausschluss -wie unten dargestellt- auch vertragliche Schadensersatzansprüche umfasst (so Berliner Kommentar - Baumann „VVG“, § 149 Randnote 57; Schimikowski Recht und Schaden 2005, 445 (446); vgl. Späthe „Haftpflichtversicherung“, § 4 Randnote 170), kann offenbleiben .

10 Diese Frage bedarf deshalb keiner Vertiefung, da das Landgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass jedenfalls die Ausschlussklausel eingreift. Das Ziel der Ausschlussklausel liegt darin, zu verdeutlichen, dass die Erfüllungserwartung auch des Vertragspartners des Versicherungsnehmers nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes ist, dass Vertragserfüllungsinteresse des Dritten nicht geschützt wird (vgl. auch BGH Versicherungsrecht 1961, 265 (266); BGH Versicherungsrecht 1962, 1049; BGH Versicherungsrecht 2005, 110 (111); Schimikowski a. a. O. Seite 46; Dengler „Die Haftpflichtversicherung im privaten und gewerblichen Bereich“, 3. Auflage, 2003 Seite 106).

11 Dass Erfüllungsschäden nicht unter das versicherte Risiko in der Haftpflichtversicherung fallen, beruht darauf, dass das unternehmerische Risiko in der Haftpflichtversicherung nicht versicherbar ist (vgl. BGH NJW 1957, 907; vgl. auch Beckmann/Schneider „Versicherungsrechts- Handbuch“, 2. Auflage, § 24 Randnote 76).

12 Die in der Berufung noch geltend gemachten Ansprüche stellten vertragliche Erfüllungsleistungen und an deren Stelle tretende Ersatzleistungen dar, da der Kläger mit ihnen als Vertragspartner des Versicherungsnehmers sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht. Die noch verfolgten Reparaturkosten, Zuzahlungskosten für den Autotransport, die allgemeine Kostenpauschale und die Kosten für den Rückbau gemäß dem Gutachten des Sachverständigen SV1 sowie die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens und die anfallenden Anwaltskosten stellen sich als Erfüllungssurrogate dar, da mit ihnen der Kläger sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend gemacht hat. Aufgrund des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Insolvenzschuldnerin zustande gekommenen Werkvertrages schuldete die Insolvenzschuldnerin die Herstellung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werkes, was insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen musste (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 110 (111); BGH NJW - RR 2002, 1533, BGH Baurecht 1997, 1032; BGH NJW - RR 1994, 1134). Der Senat geht davon aus, dass der im Sinne des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB erwähnte, an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzanspruch nicht mit dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach neuem Schuldrecht identisch ist. Da es sich um eine selbstständige versicherungsrechtliche Rechtsfigur handelt, sind Erfüllungssurrogate im Sinne des Haftpflichtversicherungsrechtes alle Schadensersatzansprüche, die auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sind, durch die das unmittelbare Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand des zugrunde liegenden Vertrages geltend gemacht wird (vgl. auch BGH Versicherungsrecht 1961, 265; BGH Versicherungsrecht 1985, 1153; BGH Recht und Schaden 2004, 499; OLG Hamm NJW - RR 1994, 420; OLG Saarbrücken Versicherungsrecht 1996, 1354; zustimmend Halm in Halm/Engelbrecht/Krahe „Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht“ 2. Auflage, 23. Kapitel Randnote 50). Mit den erwähnten Schadensersatzansprüchen wurde die Abdeckung des unmittelbaren Interesses am eigentlichen Leistungsgegenstand, der Umstellung des Motors des Fahrzeuges des Klägers auf bivalenten Antrieb, bezweckt.

13 Alle geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhten darauf, dass die von der Insolvenzschuldnerin vertraglich geschuldete Leistung zu einem brauchbaren bivalenten Antrieb führte. Da die Leistung der Insolvenzschuldnerin die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreichte, löste die Mangelhaftigkeit Ansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 2005, 110 (111); BGH Versicherungsrecht 1978, 219; BGH Versicherungsrecht 1963, 180). Entgegen der Ansicht des Klägers lag auch kein sogenannter „Weiterfresserschaden“ vor. Dass an anderen Rechtsgütern des Bestellers Schäden eingetreten sind, ist nicht dargelegt. Schließlich kann auch nicht den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 13. Mai 1981 (BGHZ 80, 284 ff.) entnommen werden, dass ein haftpflichtversicherter Folgeschaden vorlag. Da Schäden und deren Rückgängigmachung am Leistungsgegenstand selbst den geltend gemachten Ersatzansprüchen zugrunde gelegt wurden, scheidet das Vorliegen eines Folgeschadens, der gegebenenfalls versichert ist, aus (vgl. auch Schmalzl Versicherungsrecht 1956, 270 ff.; Bruck/Möller/Johannsen „Haftpflichtversicherung“, Anmerkung G259). Die noch geltend gemachten Ansprüche lassen sich auf das Erfüllungsinteresse des Bestellers zurückführen, der die Beseitigung von Mängeln einschließlich des Rückbaus verfolgt, damit Erfüllungssurrogate im Sinne der Ausschlussbestimmungen geltend macht

14 (vgl. auch BGH Versicherungsrecht 1957, 213; OLG Naumburg Versicherungsrecht 1997, 179; zustimmend Prölss/Martin/Voit/Knappmann „VVG“, 27. Auflage, § 4 AHB Randnote 79 mit weiteren Nachweisen).

15 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ausschlusstatbestand auch nicht unklar.

16 Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Hinweisbeschlusses des Senats bis zum 18. Mai 2009.

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