OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2009-01-29, 2 Ss OWi 39/09

2 Ss OWi 39/09Supreme CourtJan 29, 2009

Full text

OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss OWi 39/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 39/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0129.2SS.OWI39.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 79 OWiG, § 80a OWiG, § 4 Abs 2 S 2 BKatV

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 17. Juli 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gießen zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,-- € verhängt. Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV hat es trotz entsprechender Vorbelastungen abgesehen. Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes für den beruflich als Ingenieur tätigen Betroffenen existenzgefährdend sei.

2 Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde.

3 Das zulässige, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

4 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat in ihrer Antragsschrift vom 27. Januar 2009 ausgeführt:

5 „Nach den infolge der wirksamen Beschränkung in Rechtskraft erwachsenen Urteilsfeststellungen hat der Betroffene außerorts fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten. Mit diesem Verstoß hat der Betroffene aber zugleich, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgeht, die Regelvoraussetzungen einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers nach § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV erfüllt. Denn er hat die vorliegend zu ahndende Geschwindigkeitsübertretung am 16.03.2007 begangen, nachdem erst am 28.09.2006, mithin innerhalb eines Jahres davor, die Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h rechtskräftig geworden war. Bei einem derartigen Verhalten ist deshalb, neben der in Ziff. 11.3.5 der Tabelle 1c der Anlage zum BKat vorgesehenen Geldbuße, gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV im Regelfall ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen.

6 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1992, 446 ; KG VRS 108, 290; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 282 ; OLG Frankfurt/Main -2 Ss OWi 98/08) kann bei einem Regelfall aber nur in solchen Einzelfällen, in denen der Sachverhalt erhebliche Abweichungen zu Gunsten des Betroffenen vom Normalfall aufweist, unter angemessener Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Andernfalls muss ein Fahrverbot verhängt werden (vgl. OLG Frankfurt/Main -2 Ss 482/06; -2 Ss OWi 61/08; -2 Ss OWi 98/08). Derartige Abweichungen können namentlich dann vorliegen, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, insbesondere zu einem Existenzverlust eines Selbständigen oder zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde (vgl. z.B. OLG Frankfurt/Main -2 Ss-OWi 6/09; -2 Ss-OWi 367/08). Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, so dass es im Urteil der ausführlichen Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen bedarf, auf die sich diese Annahme gründet (OLG Frankfurt/Main -2 Ss-OWi 6/09; -2 Ss-OWi 546/08). Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind im Übrigen jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neureglung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Senats (vgl. Beschluss vom 16.09.2008 -2 Ss-OWi 367/08- m.w.N.; -2 Ss-OWi 6/09) ist es einem Betroffenen deshalb grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Anstellen eines bezahlten Fahrers, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel usw.. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits, zumal sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen bewegen (OLG Frankfurt/Main a.a.O.).

7 Die Begründung, mit der das Amtsgericht vorliegend von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, genügt diesen Maßstäben nicht.

8 Bereits die Annahme des Amtsgerichts, im Falle eines Fahrverbots drohe dem Betroffen der Verlust seines Arbeitsplatzes, findet in den getroffenen Feststellungen keine tragfähige Stütze. Aus der dazu in den Urteilsgründen wiedergegeben Bescheinigung des Arbeitgebers des Betroffenen, wonach „im Falle eines Führerscheinentzuges seine Existenz gefährdet“ wäre, ergibt sich eine derartige konkrete Gefahr jedenfalls nicht. Dies schon deshalb, weil es vorliegend überhaupt nicht um einen Führerscheinentzug geht, sondern lediglich ein -zeitlich auf 1 Monat- befristetes Fahrverbot.

9 Auch mit den Möglichkeiten eines Abmilderns der Folgen des Fahrverbotes setzt sich das Tatgericht nicht in dem gebotenen Maße auseinander. Hierzu hätte gehört, dass das Tatgericht konkret und nachvollziehbar darlegt, weshalb auch eine Abmilderung der Folgen des Fahrverbotes durch eine Kombination verschiedener zumutbarer Maßnahmen dem Betroffenen nicht möglich sein soll (OLG Frankfurt/Main -2 Ss-OWi 306/03).

10 So fehlt insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob es dem Betroffenen -zumal mit Blick auf § 25 Abs. 2a StVG- möglich wäre, für die Zeit des Fahrverbots seinen Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb es für den Betroffenen, auch angesichts der besonderen Anforderungen an seine berufliche Flexibilität, nicht möglich sein sollte, für die -gfls. verbleibende- Zeit des Fahrverbots einen (professionellen) Fahrer zu finden.

11 Völlig unberücksichtigt bleibt in den Urteilsgründen schließlich, dass der Gesichtspunkt der beruflichen Existenzgefährdung bei einem durch Geschwindigkeitsüberschreitung verwirkten Fahrverbot dann zurückzutreten hat, wenn der Betroffene, wie vorliegend aber festgestellt, in der Vergangenheit bereits in relativ kurzen Zeitabständen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen wiederholt aufgefallen ist, da andernfalls ein Betroffener die für ihn unzumutbaren Folgen eines Fahrverbots als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen könnte (OLG Frankfurt/Main - 2 Ss-OWi 247/07; -2 Ss-OWi 354/07). Es ist zu befürchten, dass das Amtsgericht auch dies bei seiner Entscheidung nicht bedacht hat.

12 Da somit die Urteilsgründe das Absehen von der grundsätzlich gebotenen Anordnung eines Fahrverbotes nicht zu tragen vermögen, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch.

13 Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Verhängung des Fahrverbotes ergreifen auch den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Denn die bei der Bemessung der Geldbuße und die zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots anzustellenden Erwägungen sind so eng miteinander verbunden, dass eine getrennte Würdigung der Nebenfolge und der Geldbuße ausgeschlossen ist (BGHSt 24, 11,12; OLG Düsseldorf, VRS 84, 334, 337; VRS 69, 50,51; OLG Frankfurt/M. -2 Ws (B) 231/94 OWiG-; -2 Ws (B) 463/95 OWiG; -2 Ws (B) 3/97 OWiG-). „

14 Dem ist zuzustimmen.

15 Das angefochtene Urteil unterliegt wegen des Zusammenhangs zwischen Geldbuße und Fahrverbot im gesamten Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil weitere Feststellungen zu den Auswirkungen eines Fahrverbotes für den Betroffenen und zu der Frage, ob er die Dauer des Fahrverbotes überbrücken könnte, möglich sind.

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