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20 VA 10/06•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2009-01-05, 20 VA 10/06
20 VA 10/06Supreme Court / Civil Chamber 20Jan 5, 2009
Zur Frage, inwieweit ein Betroffener eines abgeschlossenen Betreuungsverfahrens durch einen Bescheid der Gerichtsverwaltung, der den Antrag des Betroffenen, seinen Namen und das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens aus dem EDV-Programm "EUREKA-Vormundschaft" zu löschen, in eigenen Rechten verletzt sein kann Verfahrensgang vorgehend AG Fritzlar, 17. Juli 2006, 10 XVII 617/05
Entscheidungsdatum: 2009-01-05
Aktenzeichen: 20 VA 10/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0105.20VA10.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 1 S 1 GVGEG, § 24 Abs 1 GVGEG, § 7 Abs 1 Nr 2 DSG HE, § 11 Abs 1 S 1 DSG HE
Zur Frage, inwieweit ein Betroffener eines abgeschlossenen Betreuungsverfahrens durch einen Bescheid der Gerichtsverwaltung, der den Antrag des Betroffenen, seinen Namen und das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens aus dem EDV-Programm "EUREKA-Vormundschaft" zu löschen, in eigenen Rechten verletzt sein kann
Verfahrensgang
vorgehend AG Fritzlar, 17. Juli 2006, 10 XVII 617/05
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 1.000,-- EUR.
1 I.
Für den Antragsteller war zuletzt unter dem Aktenzeichen 10 XVII 617/05 des Amtsgerichts Fritzlar – Vormundschaftsgericht – ein Betreuungsverfahren anhängig. Durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08.02.2006 ist die Betreuung auf eine Beschwerde des Antragstellers gegen eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Fritzlar aufgehoben worden. Mit am 07.06.2006 beim Amtsgericht Fritzlar eingegangenem Schreiben (Bl. 32 d. A.) hat der Antragsteller beantragt, den Vorgang aus der EDV ganz zu löschen. Die Richterin beim Amtsgericht hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 09.06.2006 mitgeteilt, dass nach Abschluss des Verfahrens mit der Akte nach den Vorgaben der Aktenordnung zu verfahren sei. Auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 05.07.2006 (Bl. 33 d. A.), auf das Bezug genommen wird, ist ihm durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts vom 17.07.2006 (Bl. 34 d. A.) mitgeteilt worden, dass die Betreuungsakte entsprechend den Aufbewahrungsfristen der Aktenordnung nach dem Weglegen noch 10 Jahre bis zur Vernichtung aufbewahrt werde; es sei auch erforderlich, dies im vorliegenden Fall nicht anders zu handhaben als in anderen Betreuungssachen. Hierauf hat der Antragsteller mit am 24.07.2006 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben (Bl. 37 ff. d. A.) reagiert, auf dessen Inhalt verwiesen wird und mit dem er unter anderem eingewandt hat, dass sich sein Einwand auf die weitere Speicherung in der EDV und nicht auf die Papierakte bezogen habe. Er hat darin auf § 7 Abs. 5 HDSG verwiesen und mitgeteilt, dass sich dieser Einwand gegen die Aufbewahrungsfristen der Papierakte nicht richte.
2 Durch den angegriffenen Bescheid vom 04.08.2006 (Bl. 39 d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Direktor des Amtsgerichts dem Antrag des Antragstellers, Namensangabe und Aktenzeichen aus dem EDV-Programm „Eureka-Vormundschaft“ zu löschen, nicht entsprochen. Gegen den dem Antragsteller am 08.08.2006 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit an das Amtsgericht Fritzlar gerichtetem und als „Klage“ bezeichnetem Schreiben vom 14.08.2006 (Bl. 1 d. A.), dort am 15.08.2006 eingegangen, Einwendungen erhoben. Darin hat der Antragsteller unter anderem darauf verwiesen, dass es keiner EDV bedürfe, um die Akte zu finden und es einer sorgfältigeren Abwägung der Gründe im Sinne des § 7 Abs. 5 HDSG bedürfe. Ergänzend wird auf dieses Schreiben und diejenigen des Antragstellers vom 07.09.2006 und 25.02.2007 (Bl. 45 ff., 57 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 23, 25 EGGVG vorgelegt. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsteller nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts zurückgenommen. Der Senat hat den Antragsgegner am Verfahren beteiligt. Dieser ist dem Antrag mit Verfügung vom 09.02.2007 (Bl. 53 ff. d. A.) entgegen getreten und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei.
3 II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Bei dem Bescheid des Direktors des Amtsgerichts vom 04.08.2006 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen worden ist. Der Antragsteller macht auch hinreichend geltend, durch diesen Bescheid bzw. die dadurch abgelehnte Löschung seiner Namensangabe und des Aktenzeichens aus dem EDV-Programm „Eureka-Vormundschaft“ in seinen Rechten verletzt worden zu sein, § 24 Abs. 1 EGGVG.
4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auf die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes, auf die der Antragsteller sich beruft, kann er den begehrten Löschungsanspruch nicht stützen.
5 So ergibt sich ein solcher nicht aus den §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 19 HDSG. Es kann nicht festgestellt werden, dass die fortdauernde Speicherung der Namensangabe und des Aktenzeichens im EDV-Programm „Eureka-Vormundschaft“ unzulässig im Sinne des § 19 Abs. 4 HDSG wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich ausweislich seines Schreibens vom 24.07.2006, Seiten 1 und 2, ausdrücklich nicht gegen die Aufbewahrung der Betreuungsakte in Papierform durch das Amtsgericht gemäß den Vorschriften der Aktenordnung wendet; darauf hat auch der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 09.02.2007 zu Recht hingewiesen. Antragsgemäß hat denn auch der hier zu überprüfende angefochtene Bescheid lediglich über die begehrte Löschung der aufgeführten Daten im EDV-Programm entschieden.
6 Gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 11 ff. HDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten jedenfalls zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Das Betreuungsverfahren ist zwar abgeschlossen. Da die Sachakte des Betreuungsverfahrens nach der Aktenordnung zwar wegzulegen aber vom Amtsgericht aufzubewahren ist, was der Antragsteller nicht angreift und worauf sich der angefochtene Bescheid mithin zu Recht auch nicht bezieht, bedarf es aber Regularien, um einen Zugriff auf diese Akte für die dazu ausschließlich berufenen Mitglieder des Gerichts zu ermöglichen, etwa auch, um nach Ablauf der einschlägigen Aufbewahrungsfristen eine etwaige Vernichtung der Akte veranlassen zu können. Derartige Vorkehrungen sieht überdies auch die Aktenordnung vor (vgl. etwa deren §§ 2, 7, 29). Ausgehend von diesem Zweck hat der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 09.02.2007 dargelegt, dass in der Justizfachanwendung „Eureka – Vormundschaft“ nur verfahrensbezogene Meta-Daten gespeichert werden, die die Identifizierung und Verwaltung der bereits in Papierform dokumentierten Verfahren gewährleisten.
7 Die Zweckbindung dieser gespeicherten Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 HDSG ist also nicht bereits durch die Beendigung des Betreuungsverfahrens weggefallen; die begehrte Datenlöschung kann mithin auch nicht auf die §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 3, 6 HDSG gestützt werden. Es besteht – wie erwähnt - für das die Papierakte aufbewahrende Amtsgericht während der laufenden Aufbewahrungsfrist ein Bedürfnis dafür, dass die Existenz der Papierakte sowohl namens- als auch aktenzeichenbezogen weiterhin nachweisbar, ihr Aufbewahrungsort identifizierbar ist, was die zu diesem Zweck begrenzt gespeicherten Daten, die der angefochtene Bescheid bezeichnet, gewährleisten. Dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz vor Datenmissbrauch getroffen worden sind, hat der Antragsgegner unbestritten vorgetragen (vgl. auch den RdErl. d. MdJ. vom 13.02.2006, JMBl. 2006, 224 ff.).
8 Der Antragsteller kann einen Löschungsanspruch auch nicht auf § 7 Abs. 5 HDSG stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung dann, wenn der Betroffene schriftlich begründet, dass der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten aufgrund dieses Gesetzes schutzwürdige, sich aus seiner besonderen persönlichen Lage ergebende Gründe entgegenstehen, nur dann zulässig, nachdem eine Abwägung im Einzelfall ergeben hat, dass seine Gründe hinter dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung zurückstehen müssen. Solche schutzwürdigen, sich aus seiner besonderen persönlichen Lage ergebenden Gründe hat der Antragsteller jedoch bereits nicht vorgetragen, so dass der angefochtene Bescheid auch aus dieser Überlegung heraus nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Widerspruchsrecht geht es nicht darum, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung nochmals zu überprüfen. Mit der genannten Vorschrift wird vielmehr lediglich die Möglichkeit eröffnet, einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen Rechnung zu tragen, etwa wenn ein Betroffener verlangt, dass ein Vorgang, der seine höchstpersönlichen Daten zum Gegenstand hat, nicht vom zuständigen Bediensteten bearbeitet wird, weil er zu seinem Bekanntenkreis gehört, ohne einen Tatbestand der Befangenheit zu erfüllen (vgl. die amtliche Begründung zum HDSG, Lt.-Drs. 14/3830, Amtliche Begründung B zu § 7 Abs. 5 S. 20). Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente beziehen sich dagegen lediglich auf Gesichtspunkte, die auf die allgemeinen Gefahren der Datenverarbeitung bei Betreuungsverfahren, eines denkbaren Missbrauchs von persönlichen Daten und mögliche negative Folgen für seinen weiteren Lebensweg in beruflicher, persönlicher und sonstiger Hinsicht abzielen. Unabhängig davon, ob im Hinblick auf Inhalt und Umfang der hier maßgeblichen Daten eine solche Besorgnis gerechtfertigt wäre, was der Antragsgegner in Abrede stellt, sind dies jedoch Gesichtspunkte, die zwar auf die persönliche Lebenssituation des Antragstellers bezogen sind, jedoch grundsätzlich jeder Datenverarbeitung in Betreuungsverfahren innewohnen. Insoweit dienen überdies die vom Antragsgegner in Bezug genommenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen dem Schutz des Antragstellers in gleicher Weise wie den anderen Betroffenen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller die individuellen und subjektiven Besonderheiten des vorliegenden Falles unter anderem darin sieht, dass er die Auffassung vertritt, eine Betreuung sei für ihn nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wobei allerdings die betreffenden richterlichen Entscheidungen im hier zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren auch gar nicht überprüft werden könnten, würden sich daraus noch keine schutzwürdigen, sich aus seiner besonderen persönlichen Lage ergebenden Gründe ergeben, die einer weiteren Speicherung der begrenzten Daten zwecks Identifizierung und Verwaltung des anderweitig dokumentierten Verfahrens entgegen gehalten werden könnten. Letzteres ist nicht nur bei Betreuungsverfahren für chronisch kranke oder sonstige Betroffene erforderlich, für die eine nochmalige bzw. weitere Betreuung ernsthaft in Betracht kommt, was der Antragsteller für seine Person ausschließt.
9 Der Antragsteller kann sich weiter nicht auf den von ihm in Bezug genommenen § 35 SGB-I stützen. Unabhängig von der Frage, ob die hier maßgeblichen Metadaten Sozialdaten im Sinne der §§ 35 Abs. 1 SGB-I, 67 SGB-X darstellen könnten, handelt es sich beim Amtsgericht im gegebenen Zusammenhang nicht um einen Leistungsträger im Sinne der §§ 35 Abs. 1, 12 SGB-I bzw. eine sonstige Stelle im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB-I, auf die die genannte Vorschrift sich bezieht.
10 Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen dem Antragsteller zur Last, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs hierzu bedarf, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 Kost0.
11 Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Kost0; der Senat hat hierfür die niedrigste Wertstufe der Kostenordnung in Ansatz gebracht.
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